Sport
Allgemeines
Sportarten, in denen Tiere eingesetzt werden, sind in ihrer Ausgestaltung überaus vielfältig. In vielen Fällen sind Tiere gemeinsam mit dem Menschen aktiv, so namentlich beim Reit- oder Schlittenhundesport, sie können aber auch alleine agieren (beispielsweise Brieftauben, Hunderennen etc.) oder als Instrument dienen (so etwa beim Polosport). Allen Varianten gemeinsam ist, dass die sportlichen Ziele jeweils vom Menschen vorgegeben sind. Je nach Sportart wird von den verwendeten Tieren Geschwindigkeit, Ausdauer, Geschicklichkeit, Flexibilität und Koordination verlangt.
Weder wirtschaftliche Interessen noch persönlicher Ehrgeiz des Tierhalters rechtfertigen eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder eine Verletzung der Würde von Sporttieren. Unter tierschützerischen Gesichtspunkten ist Sport mit Tieren generell nur dann vertretbar, wenn ihre natürlichen Bedürfnisse im Vordergrund stehen, sie die geforderten Tätigkeiten ohne Zwang erbringen und ihnen keine Leistungen abverlangt werden, die sie überfordern. Weitere bedeutende Voraussetzungen sind eine artgerechte Haltung und Betreuung der Tiere sowie die dauerhafte Übernahme der Verantwortung für ihr Wohlergehen.
Rechtliche Erfassung
Beim Sport mit Tieren ist insbesondere Art. 4 Abs. 2 TSchG zu beachten, nach dem Tieren keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden dürfen, wobei dies natürlich sowohl für das Training als auch im Rahmen von Vorbereitungshandlungen und für die Wettkämpfe selbst gilt. Von Bedeutung ist auch das Verbot der Missachtung der Tierwürde. Werden Tiere für sportliche oder andere Veranstaltungen beispielsweise in vermenschlichende Kleider gesteckt oder müssen sie Kunststücke aufführen, die ihrer Natur widersprechen, ist dies unter den Aspekten der Erniedrigung und übermässigen Instrumentalisierung kritisch zu hinterfragen.
Nach Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 TSchV ist es verboten, Tiere zu überanstrengen, das heisst Leistungen von ihnen zu verlangen, die ihre Kräfte übersteigen. Widerhandlungen gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als Tierquälerei. Ausserdem ist der Einsatz leistungssteigernder Reiz- und Arzneimittel verboten, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt wird (Art. 16 Abs. 2 lit. g TSchV). Für den Pferdesport sind in Art. 21 TSchV weitere tierschutzwidrige Handlungen aufgeführt.
Gelegentlich ebenfalls als "Sport" bezeichnet wird die klassische Kampfsituation zwischen Mensch und Tier und von Tieren untereinander. Das Tier wird dabei als Gegner betrachtet, den es in ritualisierter Form zu besiegen gilt. Kämpfe mit oder zwischen Tieren, bei denen diese gequält oder getötet werden, sind nach Art. 16 Abs. 2 lit. d TSchV verboten. Erlaubt sind die einzig im Kanton Wallis durchgeführten Ringkuhkämpfe, für die der Kantonstierarzt jährlich spezifische Tierschutzvorschriften erlässt (vgl. Sanitärweisungen für die Ringkuhkämpfe 2011 vom 30.10.2011).
Beim Vorgehen gegen Missstände bei sportlichen Wettkämpfen kommt den Sportverbänden grosse Verantwortung zu. Für Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung sehen sie üblicherweise zwar eine Reihe verschiedener Sanktionen vor, oft ist aber deren Durchsetzung ungenügend. Weil sämtliche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung Straftaten sind, ist von den Verbänden zu verlangen, dass sie bei Tierschutzverstössen ihrer Mitglieder nicht nur verbandsinterne Sanktionen aussprechen, sondern auch Strafanzeige erstatten. Bei Wettkämpfen sollten ausserdem unabhängigen Tierärzten weitreichende Kontrollkompetenzen eingeräumt werden, damit die Grundsätze des Tierschutzrechts effektiv durchgesetzt werden können.