Welche Vorschriften sind bei der Haltung von Ziervögeln zu beachten?
Bei Ziervögeln gelten die allgemeinen Tierhalterpflichten, d.h. jeder Halter ist verpflichtet, den Bedürfnissen seines Tieres in bestmöglicher Weise gerecht zu werden und für dessen körperliches und seelisches Wohl angemessen zu sorgen. Zudem legt die Tierschutzverordnung (TSchV) (insbesondere in Anhang 2 - Tabelle 2) besondere Haltungsanforderungen und Mindestmasse für Volieren fest. Ausdrücklich verboten ist das Kupieren der Flügel. Viele Ziervögel gelten zudem gemäss der Tierschutzverordnung als Wildtiere, deren Haltung eine Bewilligung des Kantonalen Veterinärdienstes und einen Sachkundenachweis erfordert. Das gilt beispielsweise für Aras, Kakadus, Paradiesvögel oder Kolibris.
Weitere Informationen zur Bewilligungspflicht finden Sie hier. Weitere Ausführungen zu den Ausbildungspflichten sind hier abrufbar.
Da eine Voliere immer in einem groben Missverhältnis zum Lebensraum in der freien Natur steht, gilt: Je grösser ein Gehege, desto besser. Gewissenhafte Tierhalter sollten daher die Mindestvorschriften stets grosszügig überschreiten. Werden beispielsweise Wellensittiche oder Kanarienvögel trotzdem in einem engen Käfig gehalten, sollte ihnen, nach Beseitigung der vielen Gefahrenquellen des Haushalts, täglich während mehrerer Stunden freies Fliegen im Zimmer gewährt werden. Bei Gehegen kleiner als zwei Quadratmeter darf zudem das Verhältnis von Länge zu Breite bezogen auf die Mindestfläche, höchstens zwei zu eins betragen.
Weil der unbedingt benötigte Sozialkontakt zu Artgenossen nicht durch den Menschen und schon gar nicht durch Vogelattrappen oder in die Voliere eingebaute Spiegel- ersetzt werden kann, sind alle Ziervögel mindestens zu zweit zu halten. Stirbt ein Tier, muss es ersetzt werden, wobei auf eine behutsame Angewöhnung zu achten ist.
Auch bei der Ausgestaltung von Volieren ist auf die arteigenen
Bedürfnisse der Vögel einzugehen. Sittiche, Kanarienvögel und (kleinere)
Papageien benötigen unter anderem eine Badegelegenheit, Naturäste zum
Nagen und Klettern sowie mehrere federnde Sitzgelegenheiten von
unterschiedlicher Dicke und Ausrichtung. Verboten sind die die
Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangskanarien
in sog. Harzerbauern. Aufgrund der erhöhten Verletzungsgefahr ist auch
die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen verboten.
Bei
der Anschaffung von Ziervögeln sollte die teilweise sehr hohe
Lebenserwartung nicht vergessen werden. Es ist ausserdem darauf zu
achten, dass sie nicht von Züchtern übernommen werden, die ihren Tieren
unter tierschutzwidrigen Bedingungen besonders exotische Körpermerkmale
(wie beispielsweise die Farbvariation der Federn) angezüchtet haben. Bei
importierten Tieren muss man sich ausserdem vergewissern, dass sie
keiner vom Aussterben bedrohten Tierart angehören, deren Einfuhr nach
dem Washingtoner Artenschutzabkommen CITES verboten ist. Gemäss
Tierseuchengesetzgebung erfordert der Handel mit Papageienartigen, zu
denen beispielsweise Kakadus oder Nymphensittiche gehören, eine
individuelle Kennzeichnung der Tiere.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.