Unnötige Überanstrengung
Allgemeines
Bei einer Überanstrengung ist etwa an Sporttiere, deren Leistungsfähigkeit überfordert wird, sowie an die Erziehung und Dressur von Tieren, sei es zum Zweck der Schaustellung (Zirkus etc.), im Rahmen der Ausbildung (Schutzhund), oder an den Einsatz von Tieren bei der Jagd zu denken.
Dasselbe gilt für den Transport geschwächter oder zusammengepferchter Nutztiere, sowie die Haltung zu vieler Tiere auf engem Raum, was für die betroffenen Tiere meist grossen Stress oder sogar Panikzustände bedeutet. Doch auch Heimtiere können überanstrengt werden, etwa wenn ein Hund neben einem für ihn zu schnell fahrenden Mofa oder Fahrrad herrennen muss. Eine Überanstrengung kann auch dann vorliegen, wenn einem Tier eine Leistung abverlangt wird, die es normalerweise zu erbringen imstande ist, der es aber aufgrund seines momentanen Zustands nicht gewachsen ist. So etwa bei der Teilnahme an einem Springreittunier mit einem verletzten Pferd, oder beim Anspannen eines durch Krankheit geschwächten Hundes vor einen Hundeschlitten.
Rechtliche Erfassung
Die Überanstrengung eines Tieres stellt gemäss Art 26 Abs. 1 lit. a TSchG eine Tatbestandsvariante der Tierquälerei dar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch die fahrlässige Begehung einer Überanstrengung ist nach Art. 26 Abs. 2 TSchG strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze sanktioniert.
Tatbestandsvoraussetzung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist, dass die Überanstrengung unnötig ist, was dann der Fall ist, wenn sie nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Hierfür ist zu prüfen, ob die Handlung zur Erreichung eines legitimen Zweckes geeignet und erforderlich sowie im Verhältnis zur Belastung des betroffenen Tieres angemessen ist, also keine mildere, für das Tier weniger belastende Handlungsalternative, zur Verfügung steht. Als Rechtfertigungsgründe infrage kommen dabei etwa die Nahrungsmittelbeschaffung oder die Gesundheit von Mensch und Tier. Eine nötige Überanstrengung liegt beispielsweise beim Einsatz eines Lawinenhundes vor, der das Tier zwar überanstrengt aber dafür Menschenleben retten kann.
Beim Tatbestand der unnötigen Überanstrengung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das heisst, dass zur Erfüllung keine besondere Belastung notwendig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass das Tier tatsächlich überanstrengt worden ist. Der Erschöpfungszustand muss, im Unterschied zur Misshandlung, nicht zwingend mit körperlichen Schmerzen verbunden sein. Vielmehr genügt die Möglichkeit, dass infolge der Überanstrengung eine solche Gefahr auftreten könnte. Konkrete Strapazen, wie Schmerzen, Leiden, oder Schäden, stellen in der Regel aber ein zusätzliches Indiz für ein tatbestandsmässiges Verhalten dar.