Missachtung der Tierwürde
Allgemeines
Der Schutz der Tierwürde stellt ein Grundprinzip der Tierschutzgesetzgebung dar. Der Begriff der Tierwürde wird in Art. 3 lit. a TSchG als der "Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm zu achten ist", umschrieben. Würde zu haben heisst, um seiner selbst willen in der Welt zu sein. Die Würde schützt Tiere als Mitgeschöpfe, d. h. in ihrem Selbstzweck und verbietet es, sie bloss als Mittel für menschliche Zwecke zu verwenden.
Mögliche Würdemissachtung stellen das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten, aber auch die Erniedrigung von Tieren, tief greifende Eingriffe in ihr Erscheinungsbild und ihre Fähigkeiten sowie ihre übermässige Instrumentalisierung dar. Zu denken ist dabei an das Zuschaustellen von Tieren in Verkleidung, lächerlich machende oder vermenschlichende Präsentation von Tieren im Zirkus, bei Tierausstellungen oder in der Werbung, das Betrunkenmachen von Tieren, das Einfärben ihres Fells oder Gefieders etc.
Rechtliche Erfassung
Die Missachtung der Tierwürde ist gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG strafbar. Der Schutz der Tierwürde gilt aber nicht absolut. Zwar stellt jede Belastung eine Würdeverletzung dar, diese kann jedoch gerechtfertigt sein. Für die Prüfung, ob eine Verletzung der Tierwürde gerechtfertigt und somit nicht strafbar ist, ist eine Güterabwägung zwischen der Schwere der Würdeverletzung und den Interessen anderer betroffener Parteien notwendig. Ein Eingriff in die Tierwürde ist dabei umso strenger zu bewerten, je schwerwiegender er für das betroffene Tier und je belangloser für den Menschen ist. Als überwiegende Interessen kommen insbesondere die Nahrungsmittelbeschaffung, die Gesundheit von Mensch und Tier oder wissenschaftliche Motive infrage.
Die in den ausführlichen Verbotskatalogen von Art. 16 ff. TSchV aufgeführten Handlungen gelten in jedem Fall als Würdemissachtungen, ohne dass eine Verhältnismässigkeitsprüfung erforderlich ist. Dies gilt etwa für Auswüchse in der Tierzucht (sog. Qualzuchtverbot Art. 25 TSchV) oder für sexuell motivierte Handlungen mit Tieren (Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV).