Stiftung für das Tier im Recht
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Tierkämpfe
... Tiere gequält oder getötet werden, begeht eine Tierquälerei nach Art 26 Abs. 1 lit. c TSchG. Das "Quälen" bezieht sich auf die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 26 Abs. 1 TSchG, ausgenommen die qualvolle und mutwillige Tötung nach Art 26 Abs. 1 lit. b TSchG. In Betracht kommen dabei vor allem die Misshandlung, die unnötige Überanstrengung und allenfalls die Würdemissachtung. Die ausdrückliche Erwähnung des "Tötens" an sich impliziert, dass der im Tierkampf eintretende Tod für das Tier nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein muss. Einzige Voraussetzung ist, dass die ...
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Stopp Pelz!
Stopp Pelz! Obwohl hinlänglich bekannt ist, dass die Herstellung von Pelzprodukten für die betroffenen Tiere mit grossen Qualen verbunden ist, werden in der Schweiz nach wie vor zahlreiche entsprechende Erzeugnisse verkauft. Im Vordergrund stehen dabei nicht die klassischen Pelzmäntel, sondern vielmehr Bordüren an Jacken, Stiefeln oder Mützen. Obwohl die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung die brutalen Haltungs-, Fang- und Tötungsmethoden von Pelztieren klar ablehnt, sind Jacken mit Pelzkragen in den Wintermonaten auch hierzulande keine Seltenheit. Die Gewinnung der Felle ist seit den Achtziger...
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Wann haftet das Tierheim wie ein Tierhalter?
Wann haftet das Tierheim wie ein Tierhalter? Wann haftet das Tierheim wie ein Tierhalter? Für die Frage, wer für die Schäden, die ein Tier verursacht haftet, wird auf den sogenannten Halterbegriff abgestellt. Als Tierhalter im haftpflichtrechtlichen Sinn gilt, wer ein Tier und dessen Eigenschaften kennt und einschätzen kann und somit tatsächlich in der Lage ist, es zu überwachen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Auch ein Tierheim kann die Haltereigenschaften erfüllen und kommt somit als Halterin in Frage, wobei unerheblich ist, ob es sich bei den anvertrauten Tieren um Verzicht- ...
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Können Nutztiere gepfändet werden?
Können Nutztiere gepfändet werden? Können Nutztiere gepfändet werden? Grundsätzlich ja. Das Pfändungsverbot des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) bezieht sich nur auf Heimtiere. Landwirtschaftliche Nutztiere sind hingegen nach wie vor ebenso pfändbar wie Tiere mit hohem Sachwert (bspw. ein Sporttier oder ein wertvoller Zuchtrüde). Für gewisse landwirtschaftliche Nutztiere besteht (wie bereits schon vor der Gesetzesrevision) allerdings eine Ausnahme: Nach Wahl des Schuldners werden ihm zwei Milchkühe oder Rinder, vier Ziegen oder Schafe sowie Kleintiere (etwa Geflügel oder Bienen...
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Tierquälerei
...Art. 26 Abs. 1 lit. a-e TSchG zählt die Tatbestände der Tierquälerei abschliessend auf. Als Tierquälerei gelten danach unter anderem das Misshandeln, das Vernachlässigen und das unnötige Überanstrengen von Tieren sowie das Missachten ihrer Würde in anderer Weise (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Als Ti... ... Tiere gequält oder getötet werden (Art. 26 Abd. 1 lit. c TSchG), und das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten im Rahmen eines Tierversuchs, soweit dies für den Versuchszweck nicht unvermeidlich ist (Art. 26 Abs. 1 lit. d TSchG), gelten als Tierquälereien. Das Aussetzen oder Zurücklas...
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2010_12_09 Tierschutzstrafpraxis 2009: Immer noch schwerwiegende Mängel im Vollzug
Tierschutzstrafpraxis 2009: Immer noch schwerwiegende Mängel im Vollzug Tierschutzstrafpraxis 2009: Immer noch schwerwiegende Mängel im Vollzug Die von der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) durchgeführte Auswertung der Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2009 zeigt dringenden Handlungsbedarf im Bereich der Terrarientierhaltung. Gesamtschweizerisch konnte erneut eine Zunahme an verfolgten Tierschutzdelikten verzeichnet werden, die kantonalen Unterschiede sind jedoch nach wie vor beträchtlich. 09.12.2010 Geschätzte Hunderttausend Reptilien, Amphibien und Spinnentiere leben in Schweizer Haushalten...
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2004_10_18 Medienorientierung vom 1. Oktober der Stiftung für das Tier im Recht
Medienorientierung vom 1. Oktober der Stiftung für das Tier im Recht Tierquälereien werden in der Schweiz zu lasch geahndet. Dies belegt ein auswertender Bericht der Stiftung für das Tier im Recht, welcher heute der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist. 18.10.2004 Die am häufigsten ausgesprochenen Bussen für Tierquälereien im Jahr 2003 betragen bloss 500 Franken, für andere Tierschutzwidrigkeiten (Übertretungen) 400 Franken. Damit liegt die Strafe für Tierdelikte hinter den restlichen Bussen von median 600 Franken zurück (BA für Statistik). Bei 17 Kantonen beträgt die Anzahl von Tierschutz...
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Exotische Heimtiere
Exotische Heimtiere Gesetzestexte Exotische Heimtiere Die private Haltung von exotischen Heimtieren – Schlangen, Schildkröten, Echsen, Ziervögel, Zierfische, Papageien, Spinnentiere etc. – ist entsprechend dem internationalen Trend auch in der Schweiz beliebt. Auch wenn einige der entsprechenden Arten teilweise schon lange privat gehalten werden, gehören sie in rechtlicher Hinsicht zu den Wildtieren. Soweit es sich um Wirbeltiere (sowie Kopffüsser oder Panzerkrebse) handelt, gelten für sie natürlich die allgemeinen Bestimmungen des Schweizer Tierschutzgesetzes (TSchG) und der Tierschutzverordn...
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2004_10_18 Medienorientierung vom 1. Oktober der Stiftung für das Tier im Recht
Medienorientierung vom 1. Oktober der Stiftung für das Tier im Recht Tierquälereien werden in der Schweiz zu lasch geahndet. Dies belegt ein auswertender Bericht der Stiftung für das Tier im Recht, welcher heute der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist. 18.10.2004 Die am häufigsten ausgesprochenen Bussen für Tierquälereien im Jahr 2003 betragen bloss 500 Franken, für andere Tierschutzwidrigkeiten (Übertretungen) 400 Franken. Damit liegt die Strafe für Tierdelikte hinter den restlichen Bussen von median 600 Franken zurück (BA für Statistik). Bei 17 Kantonen beträgt die Anzahl von Tierschutz...
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Zirkus
...Art. 95 Abs. 2 lit. a TSchV sieht für Zirkusbetriebe aber eine bedeutende Erleichterung vor, indem er bestimmt, dass Gehege für häufig und regelmässig in der Manege arbeitende Tiere den Mindestanforderungen des Anhangs 2 der TSchV nicht voll entsprechen müssen, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen. Da für Wildtierhaltungen, die am 1. September 2008 bereits bestanden haben, eine Anpassungsfrist von zehn Jahren gilt, müssen für entsprechende Gehege bis 2018 nur die Mindestanforderungen der alten Tierschutzgesetzgebung erfüllt werden. Bei neuen Gehege...