Tierquälerei
Allgemeines
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden oftmals alle einem Tier von Menschen zugefügten erheblichen (körperlichen oder seelischen) Schmerzen pauschal als Tierquälerei bezeichnet. Unter den rechtlichen Tierquälereibegriff fallen jedoch nur jene vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Handlungen, die in Art. 26 TSchG aufgezählt werden. Dem Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes entsprechend gilt die Bestimmung nur für betreffende Handlungen an Wirbeltieren, Panzerkrebsen (wie etwa Hummern oder Langusten) und Kopffüssern (hauptsächlich Tintenfischen).
Rechtlich relevant sind allerdings nicht nur eigentliche Tierquälereien, sondern auch sogenannte "übrige Widerhandlungen" gegen die Tierschutzbestimmungen, wobei das Strafmass hier bedeutend geringer ausfällt. Die Beurteilung, ob eine Handlung unter einen Tierquälereitatbestand oder bloss unter die "übrigen Widerhandlungen" fällt, ist in der Praxis nicht immer einfach.
Rechtliche Erfassung
Eine Vernachlässigung eines Tieres liegt vor, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund ungenügender Pflege, Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungs- oder Bewegungsfreiheiten der Gefahr aussetzt, in seinem Wohlergehen beeinträchtigt zu werden. Das Auftreten besonderer Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste ist für die Erfüllung des Vernachlässigungstatbestands nicht erforderlich.
Ein unnötiges Überanstrengen eines Tieres ist spätestens dann anzunehmen, wenn ihm Leistungen abverlangt werden, die seine Kräfte übersteigen. Die geforderte Leistung hat dabei in einem Missverhältnis zu den Kräften des Tieres zu stehen. Auch hier ist das Vorliegen besonderer Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten keine Tatbestandsvoraussetzung.
Auch das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden (Art. 26 Abd. 1 lit. c TSchG), und das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten im Rahmen eines Tierversuchs, soweit dies für den Versuchszweck nicht unvermeidlich ist (Art. 26 Abs. 1 lit. d TSchG), gelten als Tierquälereien. Das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in Entledigungsabsicht (Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG) fällt ebenfalls in diese Kategorie, wobei auch hier die dadurch begründete Gefahr für das Tier zur Tatbestandserfüllung ausreicht und eine konkrete Beeinträchtigung nicht erforderlich ist.
Bei vorsätzlicher Tatbegehung droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Hat der Täter die Tierquälerei fahrlässig verübt, kann er mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Neben den Tatbeständen der Tierquälerei sind auch weitere Handlungen strafbar, die in Art. 28 TSchG unter der Bezeichnung "übrige Widerhandlungen" aufgezählt sind. Sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist, muss eine Bestrafung nach Art. 28 TSchG geprüft werden. Alle Tierquälereien und übrigen Widerhandlungen sind sogenannte Offizialdelikte, die von Amtes wegen untersucht werden müssen.