Tierkämpfe
Allgemeines
Tierschutz und Tiersport sind durchaus miteinander vereinbar, solange das Wohl der Tiere immer an erster Stelle steht. Weder im Training noch im Rahmen von Wettkämpfen dürfen den Tieren Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden, um sie zu Höchstleistung zu treiben. Gelegentlich werden jedoch auch klassische Kampfsituationen zwischen Mensch und Tier und von Tieren untereinander (egal welcher Art) als "Sport" bezeichnet.
Als Tierkampf in diesem Sinne gilt die körperliche Auseinandersetzung von Tieren mit anderen Tieren (gleicher oder anderer Art) oder mit Menschen. Dies gilt für Stierkämpfe ebenso wie für Hunde- oder Hahnenkämpfe oder für Kämpfe zwischen Hunden und Füchsen oder Bären.
Rechtliche Erfassung
Wer Kämpfe mit oder zwischen Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden, begeht eine Tierquälerei nach Art 26 Abs. 1 lit. c TSchG. Das "Quälen" bezieht sich auf die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 26 Abs. 1 TSchG, ausgenommen die qualvolle und mutwillige Tötung nach Art 26 Abs. 1 lit. b TSchG. In Betracht kommen dabei vor allem die Misshandlung, die unnötige Überanstrengung und allenfalls die Würdemissachtung. Die ausdrückliche Erwähnung des "Tötens" an sich impliziert, dass der im Tierkampf eintretende Tod für das Tier nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein muss. Einzige Voraussetzung ist, dass die Tötung im Rahmen einer Kampfhandlung erfolgt.
Täter ist der Veranstalter bzw. die für den Tierkampf eine Mitverantwortung tragende Person. Es ist dabei weder relevant, ob beim Tierkampf Publikum oder lediglich der Halter bzw. Betreuer und seine Tiere anwesend sind, noch ob mit der Durchführung des Kampfes kommerzielle Interessen verfolgt werden oder nicht. Es genügt bereits die zur Verfügungsstellung des erforderlichen Platzes oder das private Aufeinanderhetzten zweier Tiere.