Zirkus
Allgemeines
Wie Tierparks und zoologische Gärten haben auch Zirkusse das Ziel, ihrem Publikum lebende Haus- und teilweise auch Wildtiere zu präsentieren. Während es bei Zoos in erster Linie darum geht, die Tiere möglichst in ihren natürlichen Verhaltensweisen zu zeigen, sind Zirkusse darum bemüht, die körperlichen und geistigen Fähigkeiten von Tieren über die Dressur vorzuführen. Aus tierschützerischer Sicht ist der Umgang mit Zirkustieren in verschiedener Hinsicht problematisch.
Dabei geht es nicht allein um die öffentlichen Darbietungen der Tiere im Rahmen des Zirkusprogramms, sondern insbesondere auch um die Bedingungen, unter denen die betroffenen Tiere ausserhalb der Manege gehalten, dressiert und befördert werden. Als besonders fragwürdig erscheinen widernatürliche Kunststücke, die nicht selten die Tierwürde tangieren und gegebenenfalls unter strafrechtlichen Aspekten geprüft werden müssen.
Rechtliche Erfassung
Für die Betreuung von Zirkustieren sind in erster Linie die allgemeinen Haltungsvorschriften sowie die besonderen Bestimmungen über die Haltung von Haus- und Wildtieren zu beachten. Spezifische Zirkusnormen finden sich in der Tierschutzgesetzgebung hingegen nur wenige. Sofern ein Zirkus Wildtiere hält bzw. mitführt, gilt er als gewerbsmässige Wildtierhaltung (Art. 90 Abs. 2 TSchV) und bedarf daher einer Bewilligung (Art. 7 Abs. 3 TSchG, Art. 90 Abs. 1 TSchV). Weil sich Zirkustiere im Rahmen der Tourneen in der Regel nicht nur in einem einzigen Kanton aufhalten, bestimmt Art. 94 Abs. 3 TSchV jenen Kanton für die Bewilligungserteilung für zuständig, in dem sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden.
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind grundsätzlich dieselben wie für alle gewerbsmässigen Wildtierhaltungen. Art. 95 Abs. 2 lit. a TSchV sieht für Zirkusbetriebe aber eine bedeutende Erleichterung vor, indem er bestimmt, dass Gehege für häufig und regelmässig in der Manege arbeitende Tiere den Mindestanforderungen des Anhangs 2 der TSchV nicht voll entsprechen müssen, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen. Da für Wildtierhaltungen, die am 1. September 2008 bereits bestanden haben, eine Anpassungsfrist von zehn Jahren gilt, müssen für entsprechende Gehege bis 2018 nur die Mindestanforderungen der alten Tierschutzgesetzgebung erfüllt werden. Bei neuen Gehegen hingegen sind die Bestimmungen der aktuellen Tierschutzverordnung von Beginn an einzuhalten (vgl. Ziff. 59, Anhang 5 zur TSchV).
Ausländischen Zirkusunternehmen erteilt das Bundesamt für Veterinärwesen (BLV) nur dann eine Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, wenn die in der Schweiz geltenden Haltungsanforderungen vollumfänglich erfüllt sind.
Für die Beförderung von Zirkustieren gelten die gewöhnlichen Bestimmungen über Tiertransporte. Sofern ein Zirkus exotische Tiere mitführt, die nicht aus eigener Zucht stammen, sondern aus dem Ausland importiert worden sind, müssen auch Artenschutzbestimmungen (insbesondere jene des CITES) eingehalten werden. Wird gewerbsmässig mit Tieren gehandelt, ist hierfür zudem eine spezifische Bewilligung erforderlich. Im Zusammenhang mit der Ausbildung, Dressur und Vorführung der Tiere gilt es insbesondere Art. 16 TSchV zu beachten, der neben dem Misshandeln und unnötigen Überanstrengen auch die Verwendung zur Schaustellung untersagt, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (Art. 16 Abs. 2 lit. e TSchV). Ausdrücklich Problematisch sind vor dem Hintergrund des Schutzes der Tierwürde Aufführungen, bei denen Tiere der Lächerlichkeit ausgesetzt oder zu Darbietungen genötigt werden, die mit ihren natürlichen Verhaltensweisen nichts gemeinsam haben.