Stiftung für das Tier im Recht

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  • Welche weiteren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz gibt es?

    ...i im Sinne von Art. 26 Tierschutzgesetz  (TSchG) sind eine Reihe anderer Handlungen strafbar, die pauschal als «übrige Widerhandlungen» bezeichnet werden. Darunter fallen etwa das jeweils vorschriftswidrige Züchten, Transportieren, Schlachten, Durchführen von Tierversuchen und anderen Eingriffen an Tieren oder das Erzeugen, Züchten, Halten, Verwenden von oder Handeln mit vorschriftswidrig gentechnisch veränderten Tieren. Verletzt ein Täter also die allgemeinen oder die für bestimmte Tierarten wie Hunde oder Katzen zusätzlich bestehenden speziellen Haltungsvorschriften, macht er sich strafbar. ...


  • Delikatessen

    ...rquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a oder b TSchG vor. So ist beispielsweise das bei der Produktion von Froschschenkeln oftmals praktizierte Ausreissen der Beine bei lebendigem Leib ebenso wenig zulässig, wie das Herausschneiden des Kaviars aus dem noch lebenden Fisch. Nach Ansicht der TIR ebenfalls nicht mit dem Tierschutzrecht vereinbar ist das Kochen von Hummern ohne vorhergehende Betäubung.Selbst wenn verschiedene Produktionsmethoden in der Schweiz verboten sind, bleibt der Umstand problematisch, dass entsprechende Produkte uneingeschränkt in die Schweiz eingeführt und hierzulande g...


  • Verbotene Handlungen

    ...6 TSchV i.V.m. Art. 26 und 28 TSchG verschiedene Handlungen an Tieren ausdrücklich. Rechtliche Erfassung Art. 16 Abs. 1 TSchV untersagt das Misshandeln, Vernachlässigen und unnötige Überanstrengen von Tieren. Unter den Begriff der Misshandlung fallen dabei nicht nur körperliche Eingriffe, sondern auch das Zufügen psychischer Schmerzen, Leiden und Schäden sowie das Versetzen eines Tieres in einen Angstzustand. Ausdrücklich verboten sind überdies unter anderem das quälerische oder mutwillige Töten von Tieren (Art. 16 Abs. 2 lit. a bzw. c TSchV), das Veranstalten von Kämpfen mit oder zwischen Ti...


  • Verzichttiere

    ...rquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. Der Eigentümer, der sein Tier verlässt oder aussetzt, verzichtet auf sämtliche Herrschaftsansprüche. Im Gegensatz zur Situation bei Findeltieren kommt es bei der Abgabe eines Verzichttieres in einem Tierheim zu einer sofortigen Eigentumsübertragung. Voraussetzung hierfür sind nach Art. 714 ZGB die Übertragung des Besitzes auf den Erwerber in Form der Übergabe des Tieres an das Tierheim im Sinne von Art. 922 ZGB, die Befugnis des Veräusserers zur Eigentumsübertragung, ein gültiger Rechtsgrun...


  • Werbung

    ...ssachtung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellen, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Verwendung von Tieren in der Werbung wird von den zuständigen kantonalen Behörden stichprobenweise kontrolliert (Art. 215 Abs. 1 TSchV). Gegen Werbung mit tierschutzwidrigem Inhalt kann Strafanzeige erstattet werden. Dies gilt auch für Werbungen, die Darstellungen von Gewalttätigkeiten oder pornografische Handlungen mit Tieren enthalten.


  • Bundesverfassung

    ...ntumsgarantie (Art. 26 BV) auftreten.Art. 25bis aBV wurde im Jahre 2000 durch Art. 80 der total revidierten Bundesverfassung ersetzt. Die Bestimmung blieb materiell unverändert und hat lediglich einige redaktionelle Anpassungen erfahren.Ebenfalls von grosser Bedeutung für den Tierschutz ist Art. 120 Abs. 2 BV, der festhält, dass der der Bund beim Erlass von Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen unter anderem der Würde der Kreatur, die auch die Tierwürde umfasst, Rechnung zu tragen hat. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der...


  • 2013_11_27 TIR reicht Strafanzeige gegen Tropenhaus Frutigen ein

    ... Tötung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b des Schweizer Tierschutzgesetzes, geprüft werden muss. Eine vorsätzlich begangene Tierquälerei wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert; bei fahrlässiger Begehung droht eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen.Die Haltung von Wildtieren in Gefangenschaft bedeutet grosse Verantwortung. Weil Tierquälerei auch in Bezug auf Fische kein Bagatelldelikt ist, reichte die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) letzte Woche Strafanzeige gegen das Tropenhaus Frutigen ein. Sie hofft, dass durch die Strafanzeige die verant...


  • 2014_10_17 TIR begrüsst Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland betreffend Tierquälerei

    ... im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b des Tierschutzgesetzes liegt vor, wenn der Täter aus einem verwerflichen Beweggrund und besonders rücksichtslos handelt, beispielsweise aus Trotz, Gemeinheit, Gefühl- und Mitleidlosigkeit, Übermut, Gedankenlosigkeit oder aus einer momentanen Laune heraus. Die TIR ist der Ansicht, dass der Beschuldigte durch sein Handeln den Tatbestand der mutwilligen Tötung erfüllt hat und begrüsst die Urteilsbegründung des Regionalgerichts Oberland. Sie hofft auf eine Signalwirkung des Urteils auf die Schweizer Justiz für eine strenge und konsequente Beurteilung vo...


  • 2014_07_10 TIR informiert: Was ist bei Reisen mit Tieren zu beachten?

    ...i im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e des Tierschutzgesetzes (TSchG) und wird mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert.


  • 2013_07_12 Kritische Besprechung eines Bundesgerichtsentscheids durch die TIR im aktuellen "Jusletter" publiziert

    ...uälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen durch eine Vernachlässigung seiner Kühe, frei (Entscheid 6B_635/2012).Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) liegt dem Urteil allerdings eine fehlerhafte Auslegung des Tierquälereitatbestands der Vernachlässigung zugrunde (vgl. TIR-Newsmeldung vom 19. April 2013). Die kritische Würdigung des Bundesgerichtsurteils durch TIR-Mitarbeiter lic. iur. Andreas Rüttimann wurde nun auch in der aktuellen Ausgabe der juristischen Onlinezeitschrift "Jusletter" publiziert und so einem breiten Fachpublikum zugänglich gemacht. Die tierschut...


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