TIR informiert: Was ist bei Reisen mit Tieren zu beachten?
Die grossen Sommerferien stehen vor der Tür. Auch viele Tierhalter verreisen während dieser Zeit - mit oder ohne ihre Tiere. In beiden Fällen sind frühzeitig Abklärungen und Vorbereitungen zu treffen, damit die verdienten Ferien für Mensch und Tier reibungslos und angenehm verlaufen.
10.07.2014
Wer mit seinem Heimtier ins Ausland verreisen möchte, sollte sich vorher gut informieren, ob dies überhaupt möglich ist. Sowohl für die Einreise in der EU als auch in viele Drittstaaten bestehen für Tiere sehr restriktive Vorschriften. Seit die Einreisebestimmungen für Länder der EU im Oktober 2004 verschärft worden sind, benötigen beispielsweise Hunde, Katzen und Frettchen für den Grenzübertritt in Staaten der EU, in die Schweiz und nach Norwegen einen Heimtierausweis. Dieser wird vom Tierarzt ausgestellt und enthält Angaben zum Tier, zum Eigentümer sowie zu allen vorgenommenen Impfungen und Untersuchungen. Generell ist zu beachten, dass die Einreisebestimmungen von Staat zu Staat variieren und sich auch jederzeit kurzfristig ändern können. Deshalb empfiehlt die Stiftung für das Tier im Recht (TIR), sich vor jeder Reise unbedingt rechtzeitig bei den zuständigen Amtsstellen der betreffenden Staaten (für die Schweiz ist dies das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV) über die jeweiligen Vorschriften zu informieren. Weitere Informationen über das Reisen mit Tieren ins Ausland erhalten Sie unter www.blv.admin.ch.
Bei der Rückkehr in die Schweiz sind natürlich ebenfalls die entsprechenden Einreisebestimmungen einzuhalten. So beispielsweise benötigen Hunde, die aus der EU oder Norwegen in die Schweiz eingeführt werden, einen Heimtierausweis und müssen mindestens 21 Tage zuvor gegen Tollwut geimpft worden sein.
Wie bei der Ausreise ist ebenso bei der Einreise in die Schweiz eine
Kennzeichnung per Mikrochip vorgeschrieben, wobei auch gut lesbare
Tätowierungen akzeptiert werden, sofern sie vor dem 3. Juli 2011 gemacht
wurden.
Wer sein Tier nicht mit auf die Reise nehmen kann oder
möchte, sollte frühzeitig eine Ferienbetreuung oder einen Pensionsplatz
sicherstellen. Der Organisationsaufwand wird von Tierhaltern nicht
selten unterschätzt. Besonders in den Sommermonaten stellen ausgesetzte
Tiere deshalb leider keine Seltenheit dar. Heimtiere werden dann
kurzerhand sich selbst überlassen oder ins Tierheim abgeschoben. Das
Aussetzen bedeutet für die Tiere einen enormen Stress und ist für sie
mit grossen Gefahren verbunden. Daher gilt das Aussetzen (gleich wie das
Zurücklassen) von Tieren auch als Tierquälerei im Sinne von Art. 26
Abs. 1 lit. e des Tierschutzgesetzes (TSchG) und wird mit einer Geld-
oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert.