Verbotene Handlungen
Allgemeines
Als Schranke des grundsätzlichen Herrschaftsrechts des Eigentümers über seine Tiere und als Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze von Art. 4 TSchG, wonach keinem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden
oder Ängste zugefügt werden dürfen, verbietet die Tierschutzgesetzgebung in Art. 16 TSchV i.V.m. Art. 26 und 28 TSchG verschiedene Handlungen an Tieren ausdrücklich.
Rechtliche Erfassung
Art. 16 Abs. 1 TSchV untersagt das Misshandeln, Vernachlässigen und unnötige Überanstrengen von Tieren. Unter den Begriff der Misshandlung fallen dabei nicht nur körperliche Eingriffe, sondern auch das Zufügen psychischer Schmerzen, Leiden und Schäden sowie das Versetzen eines Tieres in einen Angstzustand. Ausdrücklich verboten sind überdies unter anderem das quälerische oder mutwillige Töten von Tieren (Art. 16 Abs. 2 lit. a bzw. c TSchV), das Veranstalten von Kämpfen mit oder zwischen Tieren, bei denen diese gequält oder getötet werden (lit. d) und das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen (lit. f), sexuelle Handlungen mit Tieren (lit. j) und der Paketversand von Tieren (lit. k).
Art. 17 - 24 TSchV enthalten zudem weitere, tierartspezifische Handlungsverbote. Nicht gestattet sind demnach beispielsweise das Kennzeichnen von Rindern mit Heiss- oder Kaltbrand (Art. 17 lit. i TSchV), das Ablemmen der Zähne bei Ferkeln (Art. 18 lit. b TSchV), der Lebendrupf bei Hausgeflügel (Art. 20 lit. f TSchV) oder auch das Kupieren der Rute oder der Ohren bei Hunden (Art. 22 Abs. 1 lit. a TSchV).