Verzichttiere
Allgemeines
Von einem Verzichttier spricht man, wenn der Eigentümer eines Tieres sein Herrschaftsrecht an diesem willentlich aufgegeben hat, weil er sich nicht mehr darum kümmern will oder kann. Viele Verzichttiere werden in Tierheimen abgegeben, nicht selten aber auch in freier Natur ausgesetzt, was allerdings strabar ist. Tierheime nehmen Verzichttiere wenn immer möglich auf; gesetzlich verpflichtet sind sie hierzu sie aber nicht. Werden Tiere abgelehnt, liegt das oft an ihrem schlechten Gesundheitszustand, einem ungenügenden Impfschutz, ihrem allenfalls aggressiven Verhalten oder an der fehlenden Kapazität des Heims.
Die Betreuung, medizinische Versorgung und Weitervermittlung von Verzichttieren ist aufwändig und kostenintensiv. Ein Tierheim verlangt deshalb üblicherweise von einem Halter, der sein Tier abgeben möchte, einen Unkostenbeitrag, der je nach Tierart unterschiedlich hoch sein kann.
Rechtliche Erfassung
Das Aussetzen oder Zurücklassen eines im Haus oder Betrieb gehaltenen Tieres, um sich dessen zu entledigen, ist eine Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. Der Eigentümer, der sein Tier verlässt oder aussetzt, verzichtet auf sämtliche Herrschaftsansprüche. Im Gegensatz zur Situation bei Findeltieren kommt es bei der Abgabe eines Verzichttieres in einem Tierheim zu einer sofortigen Eigentumsübertragung.
Voraussetzung hierfür sind nach Art. 714 ZGB die Übertragung des Besitzes auf den Erwerber in Form der Übergabe des Tieres an das Tierheim im Sinne von Art. 922 ZGB, die Befugnis des Veräusserers zur Eigentumsübertragung, ein gültiger Rechtsgrund (Schenkung, Kauf etc.) und die Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang. Aus Beweisgründen verlangen Tierheime meist eine schriftliche Erklärung, dass der ehemalige Halter auf jegliche Eigentumsansprüche am Tier vorbehaltslos verzichtet. Mit der Übergabe wird das Tierheim Eigentümer des Tieres und kann es jederzeit rechtsgültig verkaufen oder verschenken.