Stiftung für das Tier im Recht

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  • 2006_06_29 Besorgniserregender Anstieg von Tierversuchen im Jahr 2005. Stiftung für das Tier im Recht fordert strengere Rahmenbedingungen in der revidierten Tierversuchsverordnung.

    Besorgniserregender Anstieg von Tierversuchen im Jahr 2005. Stiftung für das Tier im Recht fordert strengere Rahmenbedingungen in der revidierten Tierversuchsverordnung. Die Stiftung für das Tier im Recht ist über den deutlichen Anstieg von Tierversuchen im Jahr 2005 sehr besorgt. Die heute vom Bundesamt für Veterinärwesen veröffentlichten Zahlen der verwendeten Versuchstiere zeigen eine massive Zunahme von über 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr bzw. sogar von über 30 Prozent gegenüber dem Jahr 2000 auf nunmehr über 550'000. Täglich werden in der Schweiz somit über 1500, oder anders gesagt jede...


  • 2024 04 02 Medienmitteilung: Schweizer Tierschutzrecht: Nicht so gut wie Schweizer Schokolade

    Medienmitteilung: Schweizer Tierschutzrecht: Nicht so gut wie Schweizer Schokolade Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) kritisiert in ihrer neuen Sensibilisierungskampagne das Schweizer Tierschutzrecht. Dieses gilt gemeinhin als vorbildlich, lässt aber trotzdem gravierende Missstände im Umgang mit Tieren zu. Durch Schokoladentiere wird die leidvolle Realität abgebildet, die sich hinter der edlen Verpackung verbirgt. Die Kampagne wurde erneut von der renommierten Kreativagentur Ruf Lanz umgesetzt. 02.04.2024 Die Schweiz ist weltberühmt, unter anderem für ihre ausgezeichnete Schokolade wie a...


  • Qualvolle oder mutwillige Tötung

    ...r Tierquälerei (Art 26 Abs. 1 lit. b TSchG). Erfolgt eine Tötung hingegen weder qualvoll noch mutwillig, das heisst schmerzlos und ohne verwerfliches Motiv, liegt keine strafbare Handlung vor. Das schweizerische Recht sieht im Gegensatz zum deutschen oder österreichischen keinen allgemeinen Lebensschutz vor, sodass es auch keinen vernünftigen Grund für das Töten eines Tieres braucht. Die qualvolle Tötung bildet einen Spezialfall der Misshandlung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, der dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Tier infolge der Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste...


  • Unnötige Überanstrengung

    ...s stellt gemäss Art 26 Abs. 1 lit. a TSchG eine Tatbestandsvariante der Tierquälerei dar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch die fahrlässige Begehung einer Überanstrengung ist nach Art. 26 Abs. 2 TSchG strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze sanktioniert.Tatbestandsvoraussetzung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist, dass die Überanstrengung unnötig ist, was dann der Fall ist, wenn sie nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Hierfür ist zu prüfen, ob die Handlung zur Erreichung eines legitimen Zweck...


  • Welchen Tatbestand erfüllen Gewaltdarstellungen an Tieren auf Social Media?

    ...ei-Artikels in Art. 26 Tierschutzgesetz (TSchG). Wer ein Tier quält und die Handlung fotografiert oder filmt und anschliessend auf Social Media-Plattformen veröffentlicht, macht sich somit in erster Linie wegen eines Verstosses gegen das Schweizer Tierschutzgesetz strafbar, sofern die Tat in der Schweiz stattgefunden hat. In der Schweiz besteht mit Art. 135 Strafgesetzbuch (StGB) zudem ein Straftatbestand, der die Darstellung von Gewalt an Tieren (ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert) ausdrücklich verbietet. Allerdings kommt diese Rechtsnorm in der Praxis nur selten zur...


  • Uri

    ...iten bestehen (Art. 26 Abs. 1 Veterinärverordnung/UR; Art. 5 Abs. 1 Veterinärreglement/UR). In Frage kommen insbesondere Weisungen über Erziehung, Pflege, Unterbringung, Beobachtung oder Beaufsichtigung, einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang, ein Wesenstest, der Besuch eines Erziehungskurses und in schwerwiegenden Fällen ein Hundehalteverbot oder die Beseitigung des Hundes (Art. 26 Abs. 2 Veterinärverordnung/UR; Art. 5 Abs. 2 Veterinärreglement/UR). 4. Geplante Gesetzesänderungen Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant. Hinweis Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwic...


  • 2019 03 29 Kantonale Leinenpflichten während der Setz- und Brutzeit

    Kantonale Leinenpflichten während der Setz- und Brutzeit Viele einheimische Wildtiere pflanzen sich in den Frühlingsmonaten fort. Während dieser Brut- beziehungsweise Setzzeit werden Hundehaltende in einigen Kantonen dazu verpflichtet, ihre Hunde im Wald an der Leine zu führen. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) bittet alle Hundehaltenden, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde die Wildtiere weder stören noch jagen – unabhängig davon, ob in ihrem Kanton eine Leinenpflicht besteht. 29.03.2019 Die Frage, wann Hunde anzuleinen sind, wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich beantwortet. I...


  • 2020 04 01 Kantonale Leinenpflichten während der Setz- und Brutzeit

    Kantonale Leinenpflichten während der Setz- und Brutzeit Viele einheimische Wildtiere pflanzen sich in den Frühlingsmonaten fort. Während dieser Brut- beziehungsweise Setzzeit werden Hundehaltende in einigen Kantonen dazu verpflichtet, ihre Hunde im Wald an der Leine zu führen. Die TIR bittet alle Hundehaltenden, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde die Wildtiere weder stören noch jagen – unabhängig davon, ob in ihrem Kanton eine Leinenpflicht besteht. 01.04.2020 Die Frage, wann Hunde anzuleinen sind, wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich beantwortet. In den Frühlingsmonaten, in denen ...


  • Schaffhausen

    Kanton Schaffhausen Hunderecht Kanton Schaffhausen Stand Januar 2026 1. Geltendes Hunderecht Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 2008 (SHR 455.200)Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 10. März 2009 (SHR 455.201)Verordnung über den Naturschutz vom 6. März 1979 (SHR 451.101)Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, kJSG) vom 30. Januar 1991 (SHR 922.100)Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom (Jagdverordnung, kJSV) 15. Dezember 1992 (SHR 922.101) 2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltun...


  • Tessin

    Kanton Tessin Hunderecht Kanton Tessin Stand Januar 2026 1. Geltendes Hunderecht Legge sui cani del 19 febbraio 2008 (482.300)Regolamento sui cani del 30 diciembre 2025 (482.310)Direttive concernenti il corso d’istruzione per la detenzione dei cani delle razze soggette ad autorizzazione del 15 aprile 2010 (482.315)Regolamento sulla caccia e la protezione dei mammiferi e degli uccelli selvatici dell’11 luglio 2006 (922.110) 2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung Jeder Hundehalter bzw. jede Hundehalterin hat die ausreichende Sozialisierung und Erziehung seines bzw. ihres Hundes sicherzustel...


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