Stiftung für das Tier im Recht
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Rigistrasse 9 CH-8006 Zürich Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43 Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46 |
info@tierimrecht.org Internet www.tierimrecht.org |
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Uri
...iten bestehen (Art. 26 Abs. 1 Veterinärverordnung/UR; Art. 5 Abs. 1 Veterinärreglement/UR). In Frage kommen insbesondere Weisungen über Erziehung, Pflege, Unterbringung, Beobachtung oder Beaufsichtigung, einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang, ein Wesenstest, der Besuch eines Erziehungskurses und in schwerwiegenden Fällen ein Hundehalteverbot oder die Beseitigung des Hundes (Art. 26 Abs. 2 Veterinärverordnung/UR; Art. 5 Abs. 2 Veterinärreglement/UR). 4. Geplante Gesetzesänderungen Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant. Hinweis Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwic...
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2021 05 26 Friendsmail Nr. 59: Neue TIR-Kampagne und -Publikationen / Seminar im Tierschutzstrafrecht
...ierschutzstrafrecht 26.05.2021 Liebe Freundinnen und Freunde von Tier im Recht (TIR) Seit unserer letzten Friendsmail sind schon wieder einige Monate verstrichen. Noch immer arbeiten unsere Mitarbeitenden weitestgehend im Homeoffice-Betrieb; wir hoffen aber natürlich, dass bald wieder etwas "Büro-Normalität" zurückkehren wird. Selbstverständlich haben wir unsere Tierschutzprojekte auch in Zeiten von Corona vorangetrieben, unseren Dienstleistungsbetrieb bestmöglich aufrechterhalten und waren wir auf verschiedenen Kanälen präsent. Einige TIR-Highlights der ersten Monate sollen hier kurz ...
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2017 04 26 Kantonale Leinenpflichten während der Setz- und Brutzeit
...nenpflicht besteht. 26.04.2017 Die Frage, wann Hunde anzuleinen sind, wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich beantwortet. In den Frühlingsmonaten, in denen viele Wildtiere setzen und brüten, sehen zahlreiche Kantone zum Schutz des Wildes strenge Vorschriften für das Ausführen von Hunden im Wald vor.Jeder Kanton setzt die Leinenpflicht für die Brut- und Setzzeit selber festSo beispielsweise müssen in den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft sowie seit 2014 auch in Luzern Hunde vom 1. April bis zum 31. Juli in Wäldern und an Waldrändern an der Leine geführt werden.Neuenburg, Genf und Solothur...
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2019 02 26 Neuer TIR-Flyer: Für einen konsequenten Vollzug des Tierschutzrechts!
...ungen hinarbeitet. 26.02.2019 Die Schweiz rühmt sich gerne, über eines der strengsten Tierschutzgesetze zu verfügen. Gesetze sind jedoch immer nur so gut, wie sie letztlich auch vollzogen werden. Im Bereich des Tierschutzrechts ist eine konsequente Umsetzung der Bestimmungen einerseits wichtig, um von Tierschutzwidrigkeiten betroffenen Tieren direkt zu helfen und weiteres Leid zu vermindern. Anderseits geht es auch darum, Tierschutzverstösse strafrechtlich zu ahnden, um potenzielle Tierquäler abzuschrecken und weitere Tierschutzdelikte auf diese Weise präventiv zu verhindern.Obwohl de...
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2013_04_19 TIR kritisiert Bundesgerichtsentscheid zur Vernachlässigung von Kühen
...er Kühe gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG – also einer Tierquälerei im rechtlichen Sinne – für schuldig befunden.Gegen dieses Urteil führte der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht, in der er unter anderem den Antrag stellte, nicht wegen Tierquälerei nach Art. 26 TSchG, sondern lediglich wegen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG – einer sogenannten übrigen Widerhandlung – verurteilt zu werden. Während die übrigen Widerhandlungen aus strafrechtlicher Sicht als blosse Übertretungen gelten und somit nur mit einer Busse geahndet werden können...
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Newsmeldungen 2014
...und zur TIR. "Wild? Me???" – TIR unterstützt Kampagne für Streunertiere22.12.2014Auf politischer Ebene werden Streunertiere oftmals nicht als Tierschutzproblem, sondern vielmehr als Gefährdung für die öffentliche Gesundheit wahrgenommen. Viele Scheinlösungen für das Problem umherstreunender Hunde und Katzen sind daher mit dem Tierwohl nicht zu vereinbaren – wie aktuelle Beispiele in Rumänien zeigen. Auch die Europäische Union (EU) entwickelt sich mit einem kontraproduktiven Artikel, der ins neue Tiergesundheitsgesetz eingefügt werden soll, in diese Richtung. Die Stiftung für das Tier im Recht ...
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Fischereirecht
...Fischereigesetz vom 26. November 2000 (KFG, 760.100)Graubünden: Kantonale Fischereiverordnung vom 06. November 2001 (KFV, 760.150)Jura: Loi sur la pêche du 28 octobre 2009 (923.11)Jura: Ordonnance portant exécution de la loi du 26 octobre 1978 sur la pêche du 6 décembre 1978 (923.111)Luzern: Fischereigesetz vom 30. Juni 1997 (720)Luzern: Fischereiverordnung vom 21. November 1997 (721)Neuchâtel: Loi sur la faune aquatique (FLAq) du 26 août 1996Neuchâtel: Règlement d'exécution de la loi sur la faune aquatique (RLFAq)Nidwalden: Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei vom...
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2017 06 23 Vorsicht Hitzestress: Kälber-Iglus besonders gefährlich
... schwer. Bereits ab 26 Grad im Schatten reagieren Kälber mit Hitzestress. Werden sie zusätzlich in besonnten "Kälber-Iglus" gehalten, führt dies nicht selten zu einer Überhitzung des Körpers, die bis hin zum Tod führen kann. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ruft Tierhaltende zu Vorsicht auf und bittet die Bevölkerung um entsprechende Aufmerksamkeit. 23.06.2017 Von Hitzestress spricht man, wenn der Körper des Kalbes mehr Wärme erzeugt oder mehr Wärme auf ihn einwirkt, als er abgeben kann. Kälber im Wachstum – gerade bei schnell wachsenden Hochleistungsrassen – sind noch weniger ...
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Obwalden
...stellt werden (Art. 26 Abs. 1 VetG/OW). Als Massnahmen kommen insbesondere Weisungen über die Erziehung, Pflege, Unterbringung oder die Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang, die Beobachtung zu Lasten des Haltenden, die Anordnung eines Wesenstests, Erziehungskurses oder in schwerwiegenden Fällen eines Hundehaltungsverbotes oder sogar die Beseitigung des Tieres in Betracht (Art. 26 Abs. 2 VetG/NW).Die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderäte können durch Verordnung weitergehende Vorschriften über die Hundehaltung erlassen, insbesondere betreffend die Hygiene, Wartung, Beaufsichti...
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Misshandlung
...quälerei gemäss Art 26 Abs. 1 lit. a TSchG dar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch die fahrlässige Begehung einer Misshandlung ist gemäss Art. 26 Abs. 2 TSchG strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze sanktioniert. Bei der Misshandlung handelt es sich um ein sogenanntes Erfolgsdelikt, sodass nicht alleine das Verhalten, sondern erst eine sich aus diesem Verhalten ergebende negative Einwirkung auf das Tier strafbar ist.Strafbar macht sich nicht nur, wer durch ein aktives Tun auf ein Tier einwirkt. Der Tatbestand kann auch...