Misshandlung
Allgemeines
Unter dem Begriff Misshandlung ist jede Handlung zu verstehen, mit der jemand einem Tier ungerechtfertigt erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt. Dies muss nicht über eine längere Zeit geschehen, es reicht, wenn das Leiden einmalig, jedoch beträchtlich ist. Für ein tatbestandsmässiges Handeln muss die Belastung des Tieres von einer gewissen Intensität sein und über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen. Eine Misshandlung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Tier heftig geschlagen, getreten, am Halsband hochgezerrt, umhergeschleudert oder gegen eine Wand geworfen wird.
Dasselbe gilt, wenn jemand auf das Tier schiesst und es dabei verletzt wird oder womöglich bleibende Schädigungen davon trägt oder ein schmerzhafter Eingriff ohne vorherige Betäubung vorgenommen wird. Auch das von Tierhaltern häufig zu Unrecht angewendete "Züchtigungsrecht" bei der Erziehung von Hunden und Pferden oder das verfrühte Trennen eines Welpen vom Muttertier kann eine Misshandlung darstellen.
Rechtliche Erfassung
Strafbar macht sich nicht nur, wer durch ein aktives Tun auf ein Tier einwirkt. Der Tatbestand kann auch durch ein passives Verhalten oder durch ein Unterlassen erfüllt werden. Nach Art. 11 i. V. m. Art 104 StGB können Straftaten durch pflichtwidriges Untätigkeit begangen werden, wenn der Täter eine sogenannte Garantenstellung innehat und aufgrund dieser Rechtsstellung verpflichtet ist, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu verhindern.
Diese Pflicht kann gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB durch Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder durch Schaffung einer Gefahr entstehen. Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft insbesondere den Tierhalter oder den vorübergehenden Betreuer aufgrund der ihnen gemäss in Art. 6 Abs. 1 TSchG obliegenden Verantwortung zur angemessenen Ernährung, Pflege und Gewährung der notwendigen Beschäftigung, Bewegung und Unterkunft. Wer als Halter gegen diese Pflichten verstösst und dadurch das Wohlergehen des Tieres erheblich einschränkt, macht sich der Misshandlung und damit der Tierquälerei strafbar.