Stiftung für das Tier im Recht
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Solothurn
...hen Orten (§ 4 lit. a Hundeverordnung/SO). Im Einzelfall gilt eine Leinenpflicht zudem unter anderem für Hunde, die nicht ständig unter Kontrolle gehalten werden können (§ 4 lit. b Hundeverordnung/SO). Herrenlos herumstreifende und wildernde Hunde dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfolgen abgeschossen werden, wenn sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen, deren Haltende nicht bekannt sind oder nicht sofort festgestellt und verwarnt werden können oder die Verwarnung der Haltenden erfolglos geblieben ist (§ 41 JaV/SO). 3. Massna...
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Luzern
Kanton Luzern Hunderecht Kanton Luzern Stand Januar 2026 1. Geltendes Hunderecht Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973 (SRL 848)Kantonale Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973 (SRL 849)Merkblatt "Öffentliche Sicherheit: Anforderungen an die Hundehaltung"Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) vom 23. Januar 2018 (SRL 725a) 2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet ist (§ 12 Abs. 1 Hundegesetz/LU). ...
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2016 11 24 Medienmitteilung: Massive kantonale Unterschiede bei der Verfolgung von Tierquälereien – Erhebliche Defizite in der Praxis der Strafbehörden
Massive kantonale Unterschiede bei der Verfolgung von Tierquälereien – Erhebliche Defizite in der Praxis der Strafbehörden Im Jahr 2015 konnte bezüglich der Zahl der durchgeführten Tierschutzstrafverfahren ein neuer Höchstwert verzeichnet und der Strafvollzug damit noch einmal verbessert werden. Dies zeigt die aktuelle Jahresanalyse von Tier im Recht (TIR). Allerdings sind noch immer grosse kantonale Unterschiede und eine deutliche Ungleichbehandlung der verschiedenen Tierarten festzustellen. Ein spezieller Fokus wird in der diesjährigen Untersuchung auf die Missachtung elementarer str...
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2014_01_08 TIR in Rundschaubeitrag vom 8. Januar 2014
TIR in Rundschaubeitrag vom 8. Januar 2014 In der Ausgabe vom 8. Januar 2014 widmete sich die "Rundschau" unter anderem dem Thema Pelz und beschäftigte sich dabei insbesondere mit dem fraglichen Nutzen der Pelzdeklarationsverordnung. Als Expertin kommt im Beitrag auch die stellvertretende Geschäftsleiterin der Stiftung für das Tier im Recht (TIR), Vanessa Gerritsen, zu Wort. 08.01.2014 Die üblichen Methoden der Pelzproduktion sind für die betroffenen Tiere mit massiven Leiden verbunden und stellen nach schweizerischen Massstäben klare Tierquälereien dar. Dennoch kommt das Tragen von Jacken mit...
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2004_08_23 Durchzogene Zwischenbilanz zur TSchG-Revision
...erschärft und auf höhere Wirbeltiere ausgedehnt wurde, sollen künftig alle Tiere auch durch Nicht-Tierärzte betäubt werden dürfen. Auch steht eine Aufweichung der Bewilligungspflicht der gewerbsmässigen Wildtierhaltung zu befürchten. Die Stiftung für das Tier im Recht gibt ihrer Hoffnung Ausdruck, dass die geschilderten Aufweichungen und fehlenden Anpassungen des Tierschutzrechts an die neuen Umstände durch die Kommission selber und später durch die Räte korrigiert werden. Insbesondere gilt es, dem - von der Kommission zurecht als intransparent gerügten - Tierschutz im Vollzug durch eine kan...
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2017 06 23 Vorsicht Hitzestress: Kälber-Iglus besonders gefährlich
...rt. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG) strafbar. Wer auf eine entsprechende Situation aufmerksam wird, sollte seine Beobachtungen sowohl dem Tierhalter zur unverzüglichen Behebung des Missstands als auch dem zuständigen kantonalen Veterinärdienst und der Polizei melden.Kälber-Iglus stellen auch abgesehen von ihrer Problematik bei Sommerhitze ein erhebliches Tierschutzproblem dar. Die Einzelhaltung von Kälbern auf minimalem Platzangebot ist – sofern Sichtkontakt zu Artgenossen vorliegt – zwar legal, aber weit von einer tiergerechten Haltung entfernt. Als wirklich artgemä...
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Waadt
Kanton Waadt Hunderecht Kanton Waadt Stand Januar 2026 1. Geltendes Hunderecht Loi sur la police des chiens du 31 octobre 2006 (LPolC) (Etat au 01.01.2008) (133.75)Règlement d'application de la loi du 31 octobre 2006 sur la police des chiens (RLPolC) (Etat au 09.04.2014) (133.75.1)Règlement concernant la perception de l'impôt cantonal sur les chiens du 6 juillet 2005 (RICC) (Etat au 01.01.2008) (652.31.1)Règlement d'exécution de la loi du 28 février 1989 sur la faune (RLFaune) du 7 juillet 2004 (922.03.1)Concordat sur l'exercice et la surveillance de la chasse 22 du mai 1978 (922.91) 2. Allgem...
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Reptilienleder
Reptilienleder Reptilienleder Allgemeines Ein für die Schweiz bedeutendes Thema stellt der Handel mit Reptilienlederprodukten dar. Allein für den Handel mit Reptilienleder geschützter Arten werden vom BLV jährlich rund 115‘000 Bewilligungen (Stand 2016) ausgestellt. Etwa 80% der in die Schweiz importierten Reptilienhäute und -lederprodukte stammen von amerikanischen Alligatoren und werden in sogenannten Ranchingfarmen in den USA erzeugt. Zurückzuführen ist diese hohe Prozentzahl auf die schweizerische Luxusuhrenindustrie, die heute bei ihren Uhrenarmbändern hauptsächlich auf Alligatorenleder s...
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2005_08_30 Wann sind Hunde zu beaufsichtigen? Tierschutzrechtliche Hintergründe zur „Kassensturz“-Sendung vom 30.8.2005
...chriften 30.08.2005 a) Ausdrückliche BestimmungenAusdrückliche Regeln finden sich auf eidgenössischer Ebene bloss wenige. Für Hunde gelten unter anderem folgende Vorschriften:Hunde dürfen im tierseuchenpolizeilichen Sperrgebiet in Wäldern und Waldrändern nicht frei laufen gelassen werden. Wenn sie streunen, dürfen sie auch ausserhalb von Waldnähe getötet werden (Art. 147 Tierseuchenverordnung). Wer Hunde „wildern“ lässt, riskiert eine Haftstrafe oder eine Busse von bis zu CHF 20'000.- (Art. 18 Abs. 1 Jagdgesetz). Hunde dürfen nicht in Schlachtanlagen mitgeführt (Art. 22 Fleischhygieneverord...
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Glarus
...Art. 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23a Veterinärverordnung/GL) sowie das Bestehen einer anerkannten Prüfung über Gehorsam und Führigkeit (Art. 21 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 24 f. Veterinärverordnung/GL).Zudem gilt, dass der Halter oder die Halterin mindestens 18 Jahre alt sein muss und die Lebensführung eine sichere und tierschutzkonforme Haltung des Hundes erwarten lässt (Art. 21 Abs. 2 Veterinärverordnung/GL). Mit dem Gesuch sind ein Personenausweis, der Nachweis einer gültigen Privathaftpflichtversicherung, Auszüge aus dem Straf- und aus dem Betreibungsregister sowie ein Handlungsfähigkeitsze...