Durchzogene Zwischenbilanz zur TSchG-Revision
Nicht zu befriedigen vermag die Absicht der Kommission, auch künftig grundsätzlich bloss Wirbeltiere gesetzlich zu schützen und beim Schutz der Wirbellosen durch die Verordnung auf deren Empfindungsfähigkeit abzustellen.
23.08.2004
Unter dem Lichte des Verfassungsgrundsatzes der "Würde der Kreatur" spielt bei Wirbellosen - ähnlich wie bei Pflanzen - die Empfindungsfähigkeit eine untergeordnete Rolle. Noch immer soll das Leben von Tieren ungeschützt bleiben. Damit würde die Schweiz gegenüber der Tierschutzgesetzgebung Deutschlands und Österreichs stark ins Hintertreffen geraten und eine tragende und jedermann einsehbare Tierschutzforderung unbeachtet lassen. Einen empfindlichen Rückschritt soll das Tierschutzgesetz durch die Aufweichung der Betäubungspflicht erfahren: während in Deutschland die Betäubung durch Tierärzte kürzlich verschärft und auf höhere Wirbeltiere ausgedehnt wurde, sollen künftig alle Tiere auch durch Nicht-Tierärzte betäubt werden dürfen. Auch steht eine Aufweichung der Bewilligungspflicht der gewerbsmässigen Wildtierhaltung zu befürchten.
Die Stiftung für das Tier im Recht gibt ihrer Hoffnung Ausdruck, dass die geschilderten Aufweichungen und fehlenden Anpassungen des Tierschutzrechts an die neuen Umstände durch die Kommission selber und später durch die Räte korrigiert werden. Insbesondere gilt es, dem - von der Kommission zurecht als intransparent gerügten - Tierschutz im Vollzug durch eine kantonale Tieranwaltschaft Nachachtung zu verschaffen.