Tierheim
Allgemeines
Tierheime spielen für den praktischen Tierschutz eine sehr bedeutende Rolle. Sie sind unentbehrlich bei der Aufnahme von Findel- und Verzichttieren, die bis zu ihrer Vermittlung untergebracht und betreut werden. Viele Tierheime gewähren auch Pensionstieren Unterkunft, während Tierasyle oder Gnadenhöfe sich auf die Aufnahme heimatloser und besonders unvermittelbarer Tiere beschränken und diesen zumeist Dauerplätze anbieten. Reine Tierpensionen oder Tierferienheime nehmen hingegen ausschliesslich Pensionstiere auf. Als privatrechtliche Institutionen, die wichtige öffentliche Aufgaben übernehmen, sind Tierheime regelmässig auf freiwillige Helfer angewiesen. Schweizer Tierheime erhalten keine oder nur geringe finanzielle Unterstützung aus dem Staatshaushalt.
Bei der Haltung der Tiere sind die Bestimmungen des Tierschutzrechts zu beachten, was für Tierheime nicht immer einfach ist. Insbesondere die Vorgaben für als Heimtiere gehaltene Wildtiere können das Platzangebot in Tierheimen zuweilen übersteigen. Auch die Haltung von Hunden ist aufgrund des Auslaufbedürfnisses und der geforderten Sozialkontakte beim ständigen Wechsel der Tiere anspruchsvoll. Der Verfassung und den besonderen Bedürfnissen des Einzeltieres (Gesundheitszustand, Trächtigkeit, Ängstlichkeit etc.) ist dabei jeweils bestmöglich Rechnung zu tragen.
Rechtliche Erfassung
Die Vorgaben des Tierschutzrechts spielen bereits beim Bau und Einrichten eines Heims eine wichtige Rolle. So sind beispielsweise die gesetzlichen Mindestgrössen für Einzelboxen und Gruppengehege zu beachten. Daneben ist namentlich der Hygiene besondere Bedeutung beizumessen. Als Durchgangsstationen für Vermittlungstiere haben Tierheime überdies die Bestimmungen über den Tierhandel (Art. 103ff. TSchV) zu beachten.
Ein Tierheim ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, angebotenen Tieren Obdach zu gewähren. Nimmt es Pensionstiere auf, geht es als Gastwirt mit ihrem jeweiligen Eigentümer eine Sonderform des Beherbergungsvertrags ein. Mit der Übergabe eines Findeltieres an ein Tierheim wird diesem auch die Pflicht zur angemessenen Unterbringung übertragen und beginnt die gesetzliche Frist von zwei Monaten bis zur Ersitzung des Tieres erneut zu laufen, sofern der Fund korrekt gemeldet wurde. Kann der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht gefunden werden, geht das Eigentum am Tier und damit die entsprechende Verfügungsgewalt auf das Tierheim über. Wird ein Verzicht- oder Findeltier neu platziert, schliesst das Heim mit dem neuen Halter einen – gesetzlich nicht explizit geregelten – Übernahme- oder Tierplatzierungsvertrag ab.