Findeltiere
Allgemeines
Der Begriff des Findel- oder Fundtieres umschreibt ein von seinem Eigentümer verlorenes, ihm entlaufenes oder entzogenes Tier, das von einer anderen Person gefunden wird. Im Gegensatz zur Rechtslage bei Verzichttieren gibt der Eigentümer den Gewahrsam über sein Tier nicht absichtlich preis und möchte sein Eigentum an ihm nicht aufgeben.
Jeder Kanton führt eine Meldestelle, die entlaufene, verloren gegangene oder anderweitig vermisste Tiere registriert. Neben den kantonalen Meldestellen existieren auch gesamtschweizerisch tätige Einrichtungen wie die Schweizerische Tiermeldezentrale (STMZ).
Die gesetzlichen Finderpflichten gelten sowohl für lebende als auch für tote Tiere. Der Umstand, dass ein Tier gestorben ist, hat keinen Einfluss auf seinen Status als Teil der Vermögenswerte seines Eigentümers. Dementsprechend kann dieser auch nach dem Tod des Tieres rechtlich verbindlich über den Tierkadaver verfügen. Somit kommen auch beim Fund eines toten Tieres die zivilrechtlichen Finderpflichten zur Anwendung.
Melde- und Versorgungspflichten bei Tierfunden
Das Fundrecht richtet sich nach Art. 720ff. ZGB. Wer ein verlorenes Tier findet, hat grundsätzlich den Eigentümer des Tieres direkt zu benachrichtigen. Ist der Eigentümer nicht bekannt, muss der Fund der kantonalen Meldestelle angezeigt werden (Art. 720a ZGB). Wird die Fundanzeige bei der STMZ eingereicht, nimmt diese den Fund in ihre Datenbank auf und leitet die Anzeige der zuständigen kantonalen Meldestelle weiter, womit die Anzeigepflicht des Finders erfüllt ist. Neben der Meldepflicht obliegt es dem Finder auch, das gefunden Tier angemessen "aufzubewahren" (Art. 721 Abs. 1 i.V.m. Art. 641a Abs. 2 ZGB).
Verletzt ein Finder seine Meldepflicht, macht er sich strafbar. Er riskiert damit eine strafrechtliche Verfolgung wegen Nichtanzeigens eines Fundes nach Art. 332 StGB oder allenfalls wegen Fundunterschlagung nach Art. 137 Ziff. 2 StGB (unrechtmässige Aneignung).
Auslagenersatz und Finderlohn oder Übergang des Eigentums
Lässt sich der ursprüngliche Eigentümer eines Heimtieres innert einer Frist von zwei Monaten seit der Fundanzeige nicht feststellen, wird der Finder Eigentümer des Tieres (Art. 722 Abs. 1bis ZGB).
Vertraut er das Tier einem Tierheim im Willen an, seinen Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann dieses nach Ablauf von zwei Monaten seit Übergabe frei über das Findeltier verfügen (Art. 722 Abs. 1ter ZGB).
Tierfund in einem Wohnhaus oder in einer öffentlichen Anstalt
Eine Besonderheit besteht, wenn ein Tier in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt gefunden wird. In diesem Fall hat der Finder das gefundene Tier dem Hausherrn, dem Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern (Art. 720 Abs. 3 ZGB).
Diesen kommt dann Stellung des Finders mitsamt den dazugehörigen Pflichten zu (Art. 722 Abs. 3 ZGB).