Tierpfleger
Allgemeines
Tierpfleger kümmern sich um das allgemeine Wohlbefinden der von ihnen betreuten Tiere und sorgen dafür, dass diese genügend Bewegung, Beschäftigung, Sozialkontakte und Rückzugsmöglichkeiten haben. Einen Grossteil der Arbeit machen die Gehegereinigung und ‑desinfektion sowie die Futterzubereitung aus. Weil Tiere täglich angemessen versorgt werden müssen, sind die Arbeitszeiten unregelmässig und schliessen auch Wochenenden und Feiertage mit ein. Der Beruf des Tierpflegers gliedert sich in die Fachbereiche Heimtiere, Versuchstiere und Wildtiere. Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Lehrbetrieb, der in der entsprechenden Fachrichtung tätig ist.
Im Heimtierbereich arbeiten Tierpfleger vorwiegend in Zoofachgeschäften, Tierheimen oder Hunde- oder Katzensalons. Wildtierpflegern in Zoos und Tierparks werden häufig bestimmte Reviere oder Tierarten zur Betreuung zugeteilt, wobei zu ihren Aufgaben häufig auch die Information der Parkbesucher über die entsprechenden Tierarten gehört. Wer in einer Versuchstierhaltung als Tierpfleger arbeitet, bereitet die Tiere auf die Experimente vor und kümmert sich während und nach den Versuchen um sie. Für den Tierschutz spielen Tierpfleger eine zentrale Rolle, da sie die Verantwortung für die Gesundheit und artgerechte Haltung der in ihrer Obhut befindlichen Tiere tragen.
Rechtliche Erfassung
Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegern erforderlich ist (Art. 9 TSchG), und zudem die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter festlegen (Art. 6 Abs. 3 TSchG). Darauf gestützt enthält die Tierschutzverordnung Bestimmungen, die gewisse Umgangsformen mit bestimmten Tieren ausschliesslich Tierpflegern vorbehält. Dies gilt beispielsweise für die Betreuung von Wildtieren in bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen (Art. 85 Abs. 1 TSchV), in Tierheimen und gewerbsmässigen Zuchten sowie in gewerbsmässigen Haltungen von Heimtieren oder Nutzhunden (Art. 102 Abs. 1 TSchV). Auch in Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person ein Tierpfleger sein (Art. 116 Abs. 1 TSchV). Im Vordergrund stehen der sichere und fachgerechte Umgang mit den Tieren (Art. 1 Abs. 1 lit. a Tierpfleger-Berufsverordnung) sowie die tiergerechte Haltung und die Vermeidung von Krankheiten (Art. 1 Abs. 1 lit. b Tierpfleger-Berufsverordnung).
Die Anforderungen an die Ausbildung von Tierhaltenden sind je nach Umfang der Haltung, den besonderen Ansprüchen der Tiere sowie dem Motiv der Haltung (kommerzielle Absicht oder ausschliesslich aus Interesse am Tier) verschieden.
Das Tierschutzrecht unterscheidet dabei drei Stufen: eine fachspezifische Berufs- und Hochschulausbildung (insbesondere zum "Tierpfleger/in EFZ", das heisst mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis) als umfassendste Ausbildungsform, eine reduzierte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung und letztlich als Basisausbildung einen Sachkundenachweis über gewisse fachspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse. Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung bestimmter Tiere und den Umgang mit ihnen notwendige Wissen über ihre Bedürfnisse und ihr Verhalten vermittelt. Alle vorgeschriebenen Ausbildungen müssen – soweit sie nicht in den Kompetenzbereich des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) fallen, wie dies beim Lehrgang zum Tierpfleger der Fall ist –, vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannt werden. Bevor eine Institution Kurse zur Erlangung der fachspezifischen, berufsunabhängigen Ausbildung oder des Sachkundenachweises anbieten kann, hat sie ihr Ausbildungskonzept daher dem BLV vorzulegen.
Weitere Informationen
» www.tierpfleger.ch (mit genauen Angaben zur Ausbildung, Bildungsverordnung etc.)
» Informationen Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV zu FBA
» Vom BLV anerkannte Ausbildungsstätten für verschiedene fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildungen und Sachkundenachweise