Eigentum
Allgemeines
Eigentum ist das Recht, das dem Inhaber die ausschliessliche Herrschaft über eine Sache verleiht. Der Eigentümer kann also innerhalb der Schranken der Rechtsordnung sowohl tatsächlich als auch rechtlich nach Belieben über seine Sache zu verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB).
Solange weder Gesetzesbestimmungen missachtet noch Rechte von Drittpersonen verletzt werden, darf er seine Sache gebrauchen, verändern oder sogar zerstören. Darüber hinaus kann er auch Verträge über die Sache abschliessen. Möglich sind Alleineigentum und gemeinschaftliches Eigentum.
Unterscheidung von Eigentum und Besitz
Juristisch wird zwischen dem Begriff des Eigentums und jenem des Besitzes unterschieden. Besitzer ist, wer während einer bestimmten Dauer nach der allgemeinen Verkehrsauffassung über eine Sache verfügen kann und auch einen entsprechenden Willen zur Verfügung über die Sache hat (Art. 919ff. ZGB).
Eigentümer ist hingegen diejenige Person, die nicht nur tatsächlich sondern auch rechtlich über eine Sache verfügen darf (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Wer eine Sache zwar besitzt, aber nicht deren Eigentümer ist, hat also kein Recht, sie zu verkaufen, zu verschenken oder gar zu zerstören. In der Regel sind Eigentümer und Besitzer die gleiche Person und es gilt daher die Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch deren Eigentümer ist.
Eigentum an Tieren
Erlangt wird das Eigentum meist durch Übergabe des Tieres an den Erwerber bei gleichzeitiger Willensübereinstimmung hinsichtlich der Eigentumsübertragung (Art. 714 Abs. 1 ZGB).
Möglich ist aber auch eine sogenannte Aneignung, worunter eine eigenständige Besitznahme zu verstehen ist, in der Absicht, Eigentümer zu werden (Art. 718 ZGB). Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende Tier zuvor herrenlos ist, also keine Rechte Dritter an ihm bestehen (Art. 719 und 729 ZGB). Sodann kann das Eigentum an Tieren durch Fund (Art. 720f. ZGB) und Ersitzung (Art. 728 ZGB) begründet werden, wobei die Ersitzungsfrist gemäss Art. 728 Abs. 1 bis ZGB bei Heimtieren, also bei Tieren, die nicht primär aus wirtschaftlichen, sondern in erster Linie aus emotionalen Gründen gehalten werden, zwei Monate beträgt. Weitere Erwerbsmöglichkeiten sind die Erbschaft oder die Geburt eines Tieres (Art. 643 ZGB, wonach Jungtiere dem Eigentümer des Muttertieres zufallen).