Erbrecht
Allgemeines
Das Erbrecht klärt die Vermögens- und Schuldverhältnisse am Nachlass einer verstorbenen Person nach den Bestimmungen der Art. 457ff. ZGB. Das Zivilgesetzbuch legt grundsätzlich die für die Verteilung des Vermögens einer verstorbenen Person massgeblichen Regeln fest. Diese können jedoch durch eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags ergänzt und zumindest teilweise abgeändert werden.
So hat der Erblasser die Möglichkeit, Dritte als Erben einzusetzen oder ihnen ein Vermächtnis zuzuwenden. So können beispielsweise auch gemeinnützige Organisationen testamentarisch bedacht werden. Im Gegensatz zu den Erben, die als Rechtsnachfolger sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen übernehmen, haften Vermächtnisnehmer nicht für die Schulden des Erblassers. Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, tritt die im Zivilgesetzbuch geregelte Erbfolge ein.
Tiere im Nachlass
War eine verstorbene Person Eigentümerin von Tieren, fallen diese in den Nachlass und werden in Anwendung von Art. 641a Abs. 2 ZGB wie alle anderen Vermögenswerte vererbt. Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft, in der sämtliche Nachlasswerte allen gemeinsam gehören. Hierbei haben sämtliche Erben grundsätzlich denselben Anspruch auf die Nachlasswerte (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Verlangen mehrere Erben die Zuteilung eines Tieres, wird dieses jener Partei zugesprochen, die ihm unter tierschützerischen Gesichtspunkten die beste Unterbringung gewähren kann (Art. 651a ZGB).
Zu beachten ist, dass diese Regelung jedoch lediglich für im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere gilt – also im Wesentlichen nur für Heimtiere.
Nicht erfasst werden hingegen wertvolle Zucht- sowie landwirtschaftliche Nutztiere, bei denen die Zuteilung nach Art. 611 Abs. 1 ZGB durch die Ziehung von Losen erfolgt, falls sich die Erben nicht einigen können. Erklärt sich kein Erbe zur Übernahme eines Tieres des Verstorbenen bereit, muss dieses verkauft oder verschenkt werden, wobei ein allfälliger Erlös in den Nachlass fällt und unter den Erben aufgeteilt wird. Umgekehrt gehen allerdings auch die Kosten für Futter oder eine vorübergehende Unterbringung in einem Tierheim oder einer Tierpension zu Lasten des Nachlasses, solange das Eigentum am Tier nicht auf einen der Erben oder eine Drittperson übertragen wurde.
Tiere als Erben
Obwohl Tiere rechtlich nicht als Sachen gelten, haben sie keine eigenen Rechte und können daher weder Erben noch Vermächtnisnehmer sein. Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit, eine begünstigte Person in seinem Testament mit der Auflage zu verpflichten, angemessen für ein Tier zu sorgen, oder er kann die Erbschaft an eine Bedingung knüpfen.
Eine testamentarische oder erbvertragliche Zuwendung an ein Tier gilt nach Art. 482 Abs. 4 ZGB als Auflage für den Erben oder den Vermächtnisnehmer, angemessen ("tiergerecht") für das Tier zu sorgen.
Nach Art. 482 Abs. 1 ZGB kommt jedem, der ein Interesse hat (wie etwa
einem Tierschutzverein), ein Klagerecht auf Erfüllung der Auflage zu.
Auch besteht die Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Stiftung
nach Art. 493 ZGB.
Diese kann beispielsweise mit dem Ziel verbunden werden, den
lebenslangen Unterhalt des Tieres aus den Mitteln des aus dem Nachlass
ausgeschiedenen Stiftungsvermögens zu finanzieren oder dieses allgemeiner für die Förderung bestimmter Tierschutzanliegen einzusetzen.