Mietwohnung
Allgemeines
Zwei Drittel aller Schweizer Haushalte werden im Mietverhältnis bewohnt, und in rund jedem zweiten Haushalt lebt hierzulande auch mindestens ein Heimtier. In der Praxis gibt die Tierhaltung in Mietwohnungen immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen unter Nachbarn oder zwischen Mietern und Vermietern.
Ob das Halten von Tieren in Mietwohnungen überhaupt zulässig ist, hängt von einigen Ausnahmen abgesehen vom jeweiligen Vermieter ab.
Rechtliche Erfassung
Der Vermieter kann die Haltung für alle oder einzelne Tierarten ausdrücklich erlauben, verbieten, von seiner Zustimmung abhängig machen oder ganz auf eine Regelung verzichten. Erlaubt der Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich oder enthält er keine Bestimmungen darüber, ist sie in einer den Wohnverhältnissen angemessenen Form zulässig. Wurde die Tierhaltung vom Vermieter einmal bewilligt, müssen für einen Widerruf gute Gründe vorliegen, so etwa das zumutbare Mass überschreitende Belästigungen der Nachbarn oder Verstösse gegen die Tierhaltevorschriften der Tierschutzgesetzgebung. Dies gilt auch bei einer Erlaubnis "auf Zusehen hin".
Ist die Tierhaltung erlaubt, hat der Mieter hat selbstverständlich auf die anderen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen und etwa dafür zu sorgen, dass seine Tiere keine übermässigen Lärm- oder Geruchsemissionen verursachen (Art. 257f OR). Ausserdem muss er die Grundsätze des Tierschutzrechts einhalten und die Hausordnung beachten.
Es ist auch möglich, dass der Vermieter ein generelles Tierhalteverbot ausspricht, wofür er keinen besonderen Grund angeben muss. Ein gänzliches Tierhalteverbot, das selbst Kleintiere wie Zierfische, Meerschweinchen oder Hamster erfasst, bedeutet allerdings eine unverhältnismässige Benachteiligung des Mieters und ist nicht rechtmässig. Setzt sich der Mieter über ein ausdrückliches Verbot hinweg, kann dies einen Grund für eine ausserordentliche Kündigung darstellen. In der Lehre wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, das Halten von Heimtieren trotz ausdrücklichen Verbots stelle eine schwere Verletzung der mietvertraglichen Pflichten i.S.v. Art. 257f OR dar, wobei der Grund für das Verbot unerheblich sei.
Für durch Tiere verursachte Schäden, die nicht im Rahmen der normalen Nutzung erfolgen, haftet der Mieter aufgrund von Art. 257f OR. Es empfiehlt sich der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung, die Mietschäden einschliesslich Tierschäden deckt. Ist keine Versicherung vorhanden, darf der Vermieter auf das Mietzinsdepot (Art. 257e OR) zurückgreifen, um die Reparaturen zu bezahlen.