Sachbeschädigung
Allgemeines
Unter Sachbeschädigung versteht man das nach den Regeln des Strafgesetzbuchs untersagte Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer fremden, im Eigentum einer anderen Person stehenden Sache. Obschon Tiere rechtlich gesehen nicht mehr als Sachen gelten, werden sie nicht nur durch das Tierschutzrecht als um ihrer selbst willen existierende Lebewesen geschützt, sondern auch als Eigentum ihrer Halter.
Bei verschiedenen Straftatbeständen des Tierschutzgesetzes wird durch die Verletzung oder Tötung des Tieres zusätzlich der Tatbestand der strafrechtlichen Sachbeschädigung erfüllt. Zur Strafverfolgung beider Delikte kommt es, wenn der geschädigte Tierhalter einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellt.
Rechtliche Erfassung
Der Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) ist seit der Einführung von Art. 110 Abs. 3bis StGB ausdrücklich auch auf das Verletzen oder Töten eines fremden Tieres anwendbar, sofern der Täter nicht mit dem Eigentümer identisch ist. Strafbar ist die Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher Verübung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (Verübung der Tat mit Wissen und Willen). Straffrei ist sie hingegen, wenn sie fahrlässig begangen wird, wenn der Tierhalter in die Tat einwilligt oder wenn er auf einen Strafantrag (Art. 30ff. StGB) verzichtet oder diesen nachträglich zurückzieht. Tierquälereien gemäss Art. 26 TSchG und andere Tierschutzwiderhandlungen im Sinne von Art. 28 TschG werden hingegen als Offizialdelikte in jedem Fall verfolgt, unabhängig von den Interessen des Tierhalters.
In einem Strafverfahren wegen Sachbeschädigung erhält der Geschädigte in der Regel Parteistellung und kann dadurch Akteneinsichts- und Teilnahmerechte wahrnehmen. Diese Möglichkeiten bleiben ihm verwehrt, wenn lediglich Tierschutzdelikte Gegenstand des Verfahrens bilden. Deshalb empfiehlt sich oftmals neben einer Strafanzeige wegen Verstossens gegen das Tierschutzrecht auch einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung einzureichen. Weil sich der Anwendungsbereich des TSchG gemäss Art. 2 Abs. 1 TSchG weitestgehend auf Wirbeltiere erstreckt, begeht der Täter, der beispielsweise die Vogelspinne seines Nachbarn vorsätzlich verletzt oder sogar tötet, zwar kein Tierschutzdelikt, macht sich aber gleichwohl einer Sachbeschädigung strafbar. Bei Verübung einer Sachbeschädigung kommt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe zur Anwendung. Richtet sich die Tat lediglich auf einen geringen Schaden (in der Praxis bis 300 Franken), ist die Strafe nach Art. 172ter StGB Busse.