Kauf
Allgemeines
Beim Kauf von Tieren ist besondere Vorsicht geboten, weil hier tiergesundheitliche, emotionale und tierschutzrechtliche Probleme auftreten können. Für beide Parteien ist es ratsam, sich vorgängig über die Seriosität des Vertragspartners zu informieren und die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen im Rahmen der Möglichkeiten zu überprüfen.
Schriftlich und klar abgefasste Verträge bilden die Grundlage für die Abwicklung eines einwandfreien Rechtsgeschäfts.
Rechtliche Erfassung
Mit einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer gegen Entgelt einen bestimmten Gegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen (Art. 184 Abs. 1 OR). Den Parteien kommt dabei Vertragsfreiheit zu, sodass sie neben der Form auch den Inhalt des Kaufvertrags frei wählen und individuell ausgestalten können. Eine Ausnahme bildet Art. 198 OR, wonach Zusicherungen über bestimmte Eigenschaften von Vieh nur in schriftlicher Form rechtsgültig sind. Soweit die Parteien keine eigenen Vereinbarungen treffen, kommen die Regeln von Art. 184ff. OR zur Anwendung.
Wie jeder Kaufvertrag kann auch der Tierkauf an Bedingungen geknüpft werden. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, den Vertragsabschluss von einem vorgängigen Wesenstest oder dem Umstand abhängig machen, dass sich ein Hund beim Käufer gut einlebt (sogenannter Kauf auf Probe gemäss Art. 223ff. OR).
Zu beachten ist, dass der Verkauf von Tieren an Personen unter 16 Jahren nach Art. 110 TSchV der ausdrücklichen Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt bedarf. Von besonderer Bedeutung ist auch die umfassende Informationspflicht nach Art. 111 TSchV, die jeden gewerbsmässigen Tierverkäufer zur schriftlichen Aufklärung des Käufers über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart und über die rechtlichen Grundlagen hierzu verpflichtet. Der gewerbsmässige Handel mit Tieren bedarf zudem einer Bewilligung (Art. 13 TSchG).