Nachbarrecht
Allgemeines
Mit der Benutzung und Bewirtschaftung eines Grundstücks sind meist auch Emissionen wie Lärm, Geruch, Rauch, Schatten etc. verbunden, die Ursache nachbarlicher Streitigkeiten bilden können. Tieren kommt hierbei nicht selten eine Hauptrolle zu. Im Sinne der Rücksichtnahme auf An- und Mitbewohner werden dem Grundeigentümer daher für die Ausübung und Nutzung seines Eigentums gesetzliche Schranken auferlegt, die man in ihrer Gesamtheit als Nachbarrecht bezeichnet.
Als Nachbar im Sinne des Gesetzes gilt nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern jeder Eigentümer oder Besitzer (also beispielsweise auch der Mieter oder Pächter) einer Liegenschaft in näherer oder weiterer Entfernung, der von einer Immission betroffen ist.
Rechtliche Erfassung
Auch wenn ein Haus- oder Stockwerkeigentümer zur Tierhaltung grundsätzlich keine Bewilligung benötigt, muss er ebenso wie der Bewohner einer Mietwohnung auf seine An- und Mitbewohner Rücksicht nehmen. Negative Einwirkungen auf deren Eigentum können auch von Tieren ausgehen und beispielsweise in Lärm- oder Geruchsbelästigungen bestehen. Generell gilt das sogenannte Toleranzprinzip, wonach nur übermässige und daher unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erduldet werden müssen. Für die Beurteilung der Übermässigkeit bzw. Zumutbarkeit einer Immission ist in erster Linie eine Abwägung der einander entgegenstehenden Rechtsgüter und Interessen vorzunehmen. Hierbei werden die konkreten Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien – und nicht aufgrund der subjektiven Wahrnehmung der Betroffenen – beurteilt, das heisst es wird auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in gleicher Situation abgestellt. In die Beurteilung einbezogen werden auch allfällige vom Tierhalter getroffene Massnahmen zur Verhinderung der Störung und der sogenannte Ortsgebrauch. Bei Hundegebell und anderen Lärmbelästigungen können die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung (LSV) oder allenfalls die kantonale Hundegesetzgebung herangezogen werden.
Wohnt der durch die Tieremissionen gestörte Nachbar in einer Mietwohnung, kann er bei seinem Vermieter eine angemessene Mietreduktion verlangen, da dieser jedem Mieter die uneingeschränkte Ausübung des Wohnrechts ermöglichen muss. Als Immission kann auch das Eindringen von Tieren auf ein fremdes Grundstück gelten, wie beispielsweise bei Katzen, die im Nachbarsgarten ihr Geschäft verrichten. Möchte der Nachbar das Tier vertreiben, müssen die Abwehrmassnahmen natürlich angemessen sein und dürfen nicht gegen die Tierschutzvorschriften verstossen. Methoden, die das Tier übermässig ängstigen, es schädigen oder ihm Schmerzen verursachen, sind verboten.