Stiftung für das Tier im Recht

Rigistrasse 9

CH-8006 Zürich

Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43

Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46

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Internet

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  • Kontakt

    ...rsonendaten erfolgt in Übereinstimmung mit unserer Datenschutzerklärung.  Anfahrt Die TIR-Geschäftsstelle befindet sich in Zürich im Quartier Oberstrass. Sie erreichen uns mit dem Auto oder dem Tram 10 (Richtung Zürich Flughafen, Fahrt bis zur Station "Seilbahn Rigiblick").Situationsplan und Wegbeschreibung als PDFGoogle Maps


  • Wildtierschutz

    ...hutz Wildtierschutz In den letzten Jahrzehnten hat die Welt dramatische Veränderungen erlebt. Der Klimawandel und eine rasch wachsende Bevölkerung, die zu einer erhöhten Nachfrage nach bewohnbarem Land und Konsumgütern führt, erzeugen einen starken Druck auf die Ökosysteme und die natürlichen Ressourcen. Durch diese Belastung der natürlichen Welt werden auch die Lebensräume der Wildtiere immer kleiner. So müssen beispielweise Regenwälder Palmplantagen für die Produktion von Palmöl weichen. Mit der Verknappung der Lebensräume einhergehend entstehen auch vermehrt Konflikte zwischen Wildtieren un...


  • Wann haftet das Tierheim wie ein Tierhalter?

    ...d somit tatsächlich in der Lage ist, es zu überwachen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Auch ein Tierheim kann die Haltereigenschaften erfüllen und kommt somit als Halterin in Frage, wobei unerheblich ist, ob es sich bei den anvertrauten Tieren um Verzicht- oder Pensionstiere handelt. Ausführungen zu den weiteren Haftungsvoraussetzungen finden Sie hier. Persönliche Rechtsauskunft Hat Ihnen die Antwort nicht weitergeholfen oder haben Sie weitere Fragen rund um Tiere im Recht? Nutzen Sie unser Formular für eine kostenlose Rechtsauskunft. Ratgeber Tier im Recht transparent Die 500...


  • Tierquälerei

    ...nen Handlungen, die in Art. 26 TSchG aufgezählt werden. Dem Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes entsprechend gilt die Bestimmung nur für betreffende Handlungen an Wirbeltieren, Panzerkrebsen (wie etwa Hummern oder Langusten) und Kopffüssern (hauptsächlich Tintenfischen). Rechtlich relevant si... ...Art. 26 Abs. 1 lit. a-e TSchG zählt die Tatbestände der Tierquälerei abschliessend auf. Als Tierquälerei gelten danach unter anderem das Misshandeln, das Vernachlässigen und das unnötige Überanstrengen von Tieren sowie das Missachten ihrer Würde in anderer Weise (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Als Ti...


  • 2010_12_09 Tierschutzstrafpraxis 2009: Immer noch schwerwiegende Mängel im Vollzug

    ... Spinnentiere leben in Schweizer Haushalten. Über ihre Bedürfnisse ist wenig bekannt, was sie zu potentiellen Opfern schwerer Tierquälerei macht. Der gesetzlich verankerte Schutz wird oft auch ihren Beutetieren verwehrt, etwa bei der Missachtung des Lebendfütterungsverbots.Mit 955 Fällen wurde 2009 ein absoluter Höchstwert an Tierschutzstraffällen verzeichnet. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einer Zunahme um 230 Fälle. Dennoch zeigen die beträchtlichen kantonalen Unterschiede, dass Tierschutzdelikte in etlichen Kantonen nach wie vor bagatellisiert werden. In einer rund 40seitigen Studie ...


  • Mehr Schutz für unsere Gewässer und ihre Bewohner

    ...re Bewohner Plastik in Binnengewässern und Meeren stellt ein wachsendes Problem für Mensch und Tier dar. Ist Plastik, beispielsweise über Kunststoffverpackungen, einmal in die Umwelt gelangt, zerfällt es in immer kleinere Teile, bis es für das menschliche Auge nicht mehr erkennbar ist. Wassertiere ... ...rden. Die TIR ist u.a. in folgenden weiteren Bereichen zum Schutz von Wassertieren aktiv: Petition "Stoppen Sie die Plastikverschmutzung!"Mehr Schutz für Fische bei Labelprodukten!Ausweitung des Anwendungsbereichs des Tierschutzrechts auf CrevettenTIR sagt Nein zum geplanten "Ozeanium" in Basel Fisc...


  • Vernachlässigung

    ...nd das Tier dadurch in seinem Wohlergehen erheblich beeinträchtigt. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass beim Tier tatsächlich Beeinträchtigungen in Form von Schmerzen und Leiden auftreten. Vernachlässigt werden Tiere beispielsweise, wenn man ihnen kein Futter mehr gibt oder ihre Unterkunft verwahrlosen lässt. Die Vernachlässigung ist die in der Praxis am häufigsten auftretende Form der Tierquälerei. Rechtliche Erfassung Mit der Revision von 2008 hat die Vernachlässigung eine Ausweitung erfahren. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG  verlangt lediglich eine "Vernachlässigung", während das alte R...


  • 2013_07_26 Startschuss für das Global Journal of Animal Law (GJAL) – TIR mit eigenem Beitrag vertreten

    ... geschaffen worden. In der ersten Ausgabe des Online-Journals findet sich auch ein Beitrag von Vanessa Gerritsen, Mitarbeiterin der Stiftung für das Tier im Recht (TIR), in dem sie die Grundstrukturen des Schweizer Tierschutzrecht erläutert. 26.07.2013 GJAL ist ein Projekt der Juristischen Fakultät ... ...ial commitment, and a major challenge" enthalten. Dabei geht die Autorin unter anderem auf die Bedeutung der Anerkennung des Tierschutzes als Staatsziel in der Bundesverfassung ein und erläutert die Grundprinzipien, auf denen das Schweizer Tierschutzrecht basiert. Darüber hinaus weist sie aber auch ...


  • 2004_10_18 Medienorientierung vom 1. Oktober der Stiftung für das Tier im Recht

    ...erquälereien werden in der Schweiz zu lasch geahndet. Dies belegt ein auswertender Bericht der Stiftung für das Tier im Recht, welcher heute der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist. 18.10.2004 Die am häu­figsten ausgesprochenen Bussen für Tierquälereien im Jahr 2003 betragen bloss 500 Franken, für andere Tierschutzwidrigkeiten (Übertretungen) 400 Franken. Damit liegt die Strafe für Tier­delikte hin­ter den restlichen Bussen von median 600 Franken zurück (BA für Statistik). Bei 17 Kantonen beträgt die Anzahl von Tierschutzfällen während 1999 – 2003 (von gesamthaft 1’923 dem Bundesamt für Ve­t...


  • 2004_10_18 Medienorientierung vom 1. Oktober der Stiftung für das Tier im Recht

    ...erquälereien werden in der Schweiz zu lasch geahndet. Dies belegt ein auswertender Bericht der Stiftung für das Tier im Recht, welcher heute der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist. 18.10.2004 Die am häu­figsten ausgesprochenen Bussen für Tierquälereien im Jahr 2003 betragen bloss 500 Franken, für andere Tierschutzwidrigkeiten (Übertretungen) 400 Franken. Damit liegt die Strafe für Tier­delikte hin­ter den restlichen Bussen von median 600 Franken zurück (BA für Statistik). Bei 17 Kantonen beträgt die Anzahl von Tierschutzfällen während 1999 – 2003 (von gesamthaft 1’923 dem Bundesamt für Ve­t...


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