Vernachlässigung
Allgemeines
Als Tierhalter hat man gesetzliche Pflichten zu beachten und muss sein Tier unter anderem angemessen füttern, pflegen und unterbringen. Von Vernachlässigung im Sinne des Tierschutzgesetzes spricht man, wenn ein Halter oder Betreuer diese Pflichten aufgrund von fehlender oder ungenügender Pflege nicht erfüllt und das Tier dadurch in seinem Wohlergehen erheblich beeinträchtigt.
Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass beim Tier tatsächlich Beeinträchtigungen in Form von Schmerzen und Leiden auftreten. Vernachlässigt werden Tiere beispielsweise, wenn man ihnen kein Futter mehr gibt oder ihre Unterkunft verwahrlosen lässt. Die Vernachlässigung ist die in der Praxis am häufigsten auftretende Form der Tierquälerei.
Rechtliche Erfassung
Mit der Revision von 2008 hat die Vernachlässigung eine Ausweitung erfahren. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verlangt lediglich eine "Vernachlässigung", während das alte Recht noch eine "starke Vernachlässigung" forderte. Somit sind die Anforderungen zur Tatbestandserfüllung gesenkt worden. Folglich stellt seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Der Übertretungstatbestand der mangelhaften Haltung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG kommt bei der Verletzung von Tierhalterpflichten somit nur noch zur Anwendung, wenn es sich beim Verstoss um eine absolute Bagatelle handelt.
Die allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung sind ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 TSchG verankert. Danach hat wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen zu nähren, zu pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Die Tierhalterpflichten werden durch Art. 3ff. der Tierschutzverordnung präzisiert. Werden eine oder mehrere dieser Bestimmungen und damit die Tierhalterpflichten verletzt, liegt eine Vernachlässigung im Sinne des Tierschutzgesetzes vor.
Als Täter kommen Personen infrage, in deren Obhut sich ein Tier befindet. Täter kann somit nicht nur der Eigentümer sein, sondern jeder, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier innehat und damit die Verantwortung für dessen Wohlergehen trägt, so z.B. ein Tiersitter oder auch jemand, der das Tier seinem rechtmässigen Eigentümer entzogen hat.
Die Vernachlässigung von Tieren stellt ein sog. echtes Unterlassungsdelikt dar. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung. Der Tatbestand wird dadurch erfüllt, dass einer entsprechenden Tierhalterpflicht nicht nachgekommen wird. Typische Fälle von Vernachlässigung sind z.B. das Zurücklassen von Hunden in einem der Hitze ausgesetzten Fahrzeug oder das Verreisen in die Ferien, ohne die notwendige Ernährung und Pflege für zurückbleibende Heimtiere sicherzustellen. Ebenfalls als Vernachlässigung ist das sogenannte Animal Hoarding zu qualifizieren. Der Begriff beschreibt das Phänomen, bei dem Menschen Tiere unkontrolliert in einer grossen Anzahl halten und in pathologischer Weise immer weitere aufnehmen, ohne in der Lage zu sein, diesen die nötige Pflege oder Nahrung zu gewähren oder für angemessene hygienische Verhältnisse zu sorgen.