Stiftung für das Tier im Recht

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  • Darf ich meinen Hund im Wald frei laufen lassen?

    Darf ich meinen Hund im Wald frei laufen lassen? Darf ich meinen Hund im Wald frei laufen lassen? Hundehalter müssen Ihre Hunde so halten und führen, dass sie keine anderen Menschen oder Tiere belästigen, gefährden oder verletzen. Werden Hunde im Wald ausgeführt, so gilt dieses Gebot uneingeschränkt. Besteht die Gefahr, dass Ihr Hund wildert, so sollte das Tier daher im Wald an der Leine geführt werden. Zudem ist zu beachten, dass in einigen Kantonen zu den sogenannten Brut- und Setzzeiten im Wald oder in Waldesnähe eine Leinenpflicht für Hunde gilt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier....


  • Wer ist für das Wohlergehen des Pensionspferdes verantwortlich?

    Wer ist für das Wohlergehen des Pensionspferdes verantwortlich? Wer Tiere hält oder betreut, muss diese laut Tierschutzgesetzgebung angemessen ernähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie Unterkunft gewähren. Als Halter im tierschutzrechtlichen Sinne gilt, wer aufgrund eines Obhutsverhältnisses für die Sicherstellung des Wohlergehens der Tiere verantwortlich ist. Wer konkret als Tierhalter zu betrachten ist, muss daher stets im Einzelfall beurteilt werden. Je nach Ausgestaltung des Pensionsverhältnisses könnte zusätzlich zum Eigentümer a...


  • Wer haftet für entlaufene, ausgesetzte oder gestohlene Tiere?

    Wer haftet für entlaufene, ausgesetzte oder gestohlene Tiere? Wer haftet für entlaufene, ausgesetzte oder gestohlene Tiere? Tiere gelten als entlaufen, wenn ihr Halter vorübergehend und gegen seinen Willen keine unmittelbare Verfügungsmöglichkeit mehr über sie hat. Für von ihnen verursachte Schäden haftet der Halter aber weiterhin. Dieser trägt die Verantwortung, weil er bei der Verwahrung und Beaufsichtigung seines Tieres die gebotene Sorgfalt aufzubringen hat (Art. 56 Obligationenrecht, OR). Der Tierhalter kann sich aber dann von seiner Haftung ausnehmen, wenn er beweist, dass er alles in se...


  • Welche durch mein Tier verursachten Schäden deckt die Privathaftpflichtversicherung?

    Welche durch mein Tier verursachten Schäden deckt die Privathaftpflichtversicherung? Welche durch mein Tier verursachten Schäden deckt die Privathaftpflichtversicherung? Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, haftet der Tierhalter für Schäden, die sein Tier verursacht. In der Regel werden solche Schäden durch die Privathaftpflichtversicherung übernommen. Für welche Schäden dies im Einzelfall gilt, hängt allerdings von der Versicherungsgesellschaft und von der individuellen Police ab. Deshalb empfiehlt es sich zu prüfen, ob und welche von Tieren verursachte Schäden gedeckt werden. Für d...


  • Schlachten

    Schlachten Schlachten Allgemeines Schlachten bedeutet das Töten von Tieren zur Nahrungsmittelgewinnung, wobei zwecks längerer Haltbarkeit des Fleisches ein möglichst vollständiger Blutentzug vorgenommen wird. Mit dem Blutentzug wird überdies der Tod des betäubten Tieres sichergestellt. Grössere Schlachtbetriebe sind mit einem weitgehend automatisierten und computergesteuerten Fliessbandablauf mit enormen Durchgangsleistungen ausgestattet, was insbesondere aus Sicht des Tierschutzes eine Reihe von Problemen mit sich bringen kann. Wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Neuerungen umfas...


  • Welche Vorschriften sind bei der Haltung von Ziervögeln zu beachten?

    Welche Vorschriften sind bei der Haltung von Ziervögeln zu beachten? Welche Vorschriften sind bei der Haltung von Ziervögeln zu beachten? Bei Ziervögeln gelten die allgemeinen Tierhalterpflichten, d.h. jeder Halter ist verpflichtet, den Bedürfnissen seines Tieres in bestmöglicher Weise gerecht zu werden und für dessen körperliches und seelisches Wohl angemessen zu sorgen. Zudem legt die Tierschutzverordnung (TSchV) (insbesondere in Anhang 2 - Tabelle 2) besondere Haltungsanforderungen und Mindestmasse für Volieren fest. Ausdrücklich verboten ist das Kupieren der Flügel. Viele Ziervögel gelten ...


  • Unnötige Überanstrengung

    ... Art 26 Abs. 1 lit. a TSchG eine Tatbestandsvariante der Tierquälerei dar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch die fahrlässige Begehung einer Überanstrengung ist nach Art. 26 Abs. 2 TSchG strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze sanktioniert.Tatbestandsvoraussetzung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist, dass die Überanstrengung unnötig ist, was dann der Fall ist, wenn sie nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Hierfür ist zu prüfen, ob die Handlung zur Erreichung eines legitimen Zweckes geeignet und...


  • Erbrecht

    Erbrecht Erbrecht Allgemeines Das Erbrecht klärt die Vermögens- und Schuldverhältnisse am Nachlass einer verstorbenen Person nach den Bestimmungen der Art. 457ff. ZGB. Das Zivilgesetzbuch legt grundsätzlich die für die Verteilung des Vermögens einer verstorbenen Person massgeblichen Regeln fest. Diese können jedoch durch eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags ergänzt und zumindest teilweise abgeändert werden. So hat der Erblasser die Möglichkeit, Dritte als Erben einzusetzen oder ihnen ein Vermächtnis zuzuwenden. So können beispielsweise auch gemeinnü...


  • Newsmeldungen 2012

    ...ierrechtsfragen in "My Zytig"22.03.2012Die Berner Lokalzeitung "My Zytig" startet diese Woche eine Ratgeber-Serie mit der Stiftung für das Tier im Recht (TIR). Ab sofort beantwortet die TIR jeden Monat in Form einer Kolumne Leserfragen rund um das Tier im Recht. Lobender Artikel über die TIR im Tage... ...mal Welfare related to the EU Legislation" vom 12./13. Juni 2012 in Brüssel wird die Durchsetzung von nationalen und internationalen Tierschutzbestimmungen kritisch diskutiert. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ist Mitveranstalterin des Kongresses und beteiligt sich zudem mit einem Referat zu...


  • 2014_06_06 TIR referiert an internationaler Tierschutzkonferenz in Barcelona

    ...: Switzerland Sets a New Standard in Animal Law" referieren und den Konferenzteilnehmern den weltweit noch immer einzigartigen Schutz der Tierwürde nach Schweizer Recht näher bringen. Die TIR unterstützt die Anliegen der Konferenz und hofft, dass sich "Animal Law" auch auf internationaler Ebene als eigenes juristisches Fach- und Tätigkeitsgebiet etablieren wird, so wie es insbesondere in den USA bereits der Fall ist. Sie wird mit einer grösseren Delegation an der Veranstaltung dabei sein und würde sich natürlich sehr freuen, möglichst viele weitere Teilnehmer aus der Schweiz am Kong...


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