Wer haftet für entlaufene, ausgesetzte oder gestohlene Tiere?
Tiere gelten als entlaufen, wenn ihr Halter vorübergehend und gegen seinen Willen keine unmittelbare Verfügungsmöglichkeit mehr über sie hat. Für von ihnen verursachte Schäden haftet der Halter aber weiterhin. Dieser trägt die Verantwortung, weil er bei der Verwahrung und Beaufsichtigung seines Tieres die gebotene Sorgfalt aufzubringen hat (Art. 56 Obligationenrecht, OR). Der Tierhalter kann sich aber dann von seiner Haftung ausnehmen, wenn er beweist, dass er alles in seiner Macht stehende getan hat und der Schaden durch einen unvorhersehbaren Zufall trotzdem eingetreten ist (sogenannter Entlastungsbeweis).
Wer hingegen sein Tier aussetzt, will die Eigentumsrechte daran aufgeben. Der Tierhalter kann sich seiner Pflichten aber nicht so einfach entledigen.
Anders ist die Rechtslage bei gestohlenen Tieren. Hier gilt der Dieb als haftpflichtrechtlicher Halter, allerdings nicht als Eigentümer. Für weitere Informationen zu dieser Unterscheidung klicken Sie hier. Mit dem Diebstahl hat der Dieb das Tier seinem Herrschaftsbereich unterworfen und dem Eigentümer die Möglichkeit genommen, darüber zu verfügen. Richtet das Tier einen Schaden an, so muss deshalb der Dieb hierfür einstehen.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.