Tierschutz
Allgemeines
Neben dem direkt auf das Wohl von Tieren zielenden, sogenannt 
unmittelbaren Tierschutz spricht man von mittelbarem Tierschutz, wenn 
die Beachtung tierlicher Interessen lediglich eine vielleicht 
erwünschte, jedoch mehr beiläufige Folge einer bestimmten Handlungsweise
 darstellt. Innerhalb des unmittelbaren Tierschutzes wird  im 
Wesentlichen zwischen anthropozentrischem und ethischem Tierschutz 
unterschieden, wobei die Motive der jeweiligen Interessengruppe 
ausschlaggebend sind. Beim anthropozentrischen (oder indirekten) 
Tierschutz sind es ausschliesslich ästhetische, kulturelle oder 
insbesondere ökonomische Interessen des Menschen, die diesen zu einer 
dem Wohl von Tieren dienenden Verhaltensweise bewegen. Zu denken ist in
 diesem Zusammenhang etwa an die Haltung von Nutz-, Versuchs- oder 
Zootieren, die man in erster Linie aufgrund ihres Vermögenswerts pflegt.
 
Daneben sind noch weitere Unterteilungen möglich. Während das Ziel des praktischen (oder karitativen) Tierschutzes in der unmittelbaren Hilfe bedrohter Tiere liegt, sollen durch vorbeugenden Tierschutz schädigende Ereignisse präventiv verhindert werden. Als gesetzlichen Tierschutz (Tierschutzrecht) bezeichnet man schliesslich legislatorische Massnahmen, die dem Schutz vor Beeinträchtigungen des tierlichen Lebens und Wohlbefindens dienen. Das Tierschutzrecht ist das entscheidende Instrument, um den Tierschutz im Alltag durchzusetzen.
Von grundlegender Bedeutung für den praktischen Tierschutz sind sodann natürlich auch die Bemühungen der zahlreichen kleinen und grossen Tierschutzorganisationen und unzähliger Privatpersonen, die sich im Alltag unabhängig von Rechtsnormen für einen sorgsamen Umgang mit Tieren einsetzen. Nicht zuletzt ist das eigene Konsumverhalten wesentlicher Bestandteil gelebten Tierschutzes, was wiederum Eingang in die Rechtsetzung finden kann.
Rechtliche Erfassung
Dem Schweizer Tierschutzrecht liegt die auf dem ethischen Tierschutzkonzept basierende Anerkennung von Tieren als empfindungsfähige Lebewesen zugrunde (Art. 2 Abs. 1 TSchG), die um ihrer selbst willen zu schützen sind. Dabei unterscheidet man zwischen privatrechtlichem, strafrechtlichem und verwaltungsrechtlichem Tierschutz. Die Einordnung von Tieren in die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen wird durch den privatrechtlichen Tierschutz angestrebt, während der strafrechtliche Tierschutz die Sanktionierung von Tierquälereien und anderen Tierschutzwidrigkeiten regelt. 
Der verwaltungsrechtliche Tierschutz letztlich sichert den gesetzlich vorgeschriebenen, angemessenen Umgang mit Tieren nötigenfalls mit Hilfe administrativer Zwangsmittel.