Zoo
Allgemeines
Als Zoo oder zoologischen Garten bezeichnet man eine der Öffentlichkeit zugängliche dauerhafte Einrichtung insbesondere zur Haltung seltener oder exotischer Wildtiere. In der Schweiz gibt es fünf als wissenschaftlich anerkannte zoologische Gärten (Basel, Zürich, Bern, Goldau und Langenberg) sowie rund 120 weitere öffentlich zugängliche Wildtierhaltungen (Kleinzoos, Tierparks, Volieren, Storchenkolonien etc.) mit heimischen oder exotischen Tierarten. Während sie früher in erster Linie auf die Unterhaltung ihrer Besucher ausgerichtet waren, erheben Zoos heute den Anspruch, auch Aufgaben in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Forschung und Artenschutz zu erfüllen. Durch die Begegnung von Mensch und Tier soll insbesondere das Verständnis für die Bedürfnisse der Tiere und ihren Schutz gefördert werden. Als mitunter letzte Zufluchtsstätte für bedrohte Tierarten wollen Zoos ausserdem einen Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt leisten.
Unter tierschützerischen Aspekten müssen jedoch die lebenslängliche Gefangenschaft von nicht domestizierten Wildtieren und die nach wie vor bestehenden kommerziellen Interessen an der Zurschaustellung der Tiere hinsichtlich ihrer natürlichen Bedürfnisse kritisch hinterfragt werden. Nicht selten zu beobachtende widernatürliche oder gar stereotype Verhaltensweisen sind dabei untrügerische Anzeichen einer nicht art- und tiergerechten Haltung und einer generellen Unterforderung. Das Argument, dass Tiere in Zoos in ihrem natürlichen Verhalten gezeigt würden, verliert dadurch an Überzeugungskraft. Weitere Probleme ergeben sich insbesondere durch das oftmals sehr beschränkte Platzangebot sowie die Tötung "überzähliger" (Jung-)Tiere.
Rechtliche Erfassung
Zoos sind in der Regel als juristische Person des Privatrechts (beispielsweise Stiftung, Genossenschaft oder Aktiengesellschaft) ausgestaltet und daher nach den entsprechenden Bestimmungen des ZGB oder OR organisiert. Nach Art. 90 Abs. 2 TSchV gelten zoologische Gärten, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren und ähnliche Institutionen ebenso wie Zirkusse als gewerbsmässige Wildtierhaltungen, wenn sie gegen Entgelt besichtigt werden können. Dasselbe gilt für Betriebe, die zwar kein Eintrittsgeld verlangen, dafür aber in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen (Gaststätten, Ladengeschäften etc.) stehen. Für die Tierhaltung sind in erster Linie die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung zu beachten, wenngleich Zoos darin nur vereinzelt explizit erwähnt werden. Bei der Haltung von Zootieren zu beachten sind neben den allgemeinen Bestimmungen von Art. 4 TSchG und Art. 3-14 TSchV auch die speziell Wildtiere betreffenden Art. 85-93 TSchV sowie insbesondere Anhang 2 TSchV, der die Mindestmasse und -ausstattung der Gehege festlegt.
Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind zoologische Gärten bewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 3 TschG, Art. 90 Abs. 1 TschV). Die Bewilligung darf nach Art. 95 Abs. 1 TSchV nur erteilt werden, wenn die Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere und dem Zweck des Betriebes entsprechen und gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können.
Da Zootiere nicht nur aus eigener Zucht stammen, sondern oftmals über den Handel mit anderen Institutionen beschafft oder gar in ihren Heimatländern aus freier Natur entnommen werden, sind nationale und internationale Artenschutzbestimmungen wie namentlich jene des CITES zu beachten. Der gewerbsmässige Tierhandel bedarf ausserdem einer weiteren amtlichen Bewilligung (Art. 13 TSchG).