Artenschutz
Allgemeines
Der Begriff Artenschutz bezeichnet einen Teilbereich des Naturschutzes, der sämtliche Massnahmen zur Bewahrung von Tier- und Pflanzenarten vor der Ausrottung durch den Menschen oder dem Aussterben aus anderen Gründen umfasst. Angestrebt werden namentlich der Schutz, die Erhaltung und die Pflege gefährdeter Arten, ihrer Entwicklungsformen sowie ihrer Lebensstätten (Habitate), -räume (Biotope) und -gemeinschaften (Biozönosen) als Teile des Naturhaushalts.
Im Gegensatz zum Tierschutz hat der Artenschutz somit nicht die Bewahrung des Individuums und folglich des Einzeltieres vor schädigenden Einflüssen zum Ziel, sondern die langfristige Sicherung des Bestands von Tier- und Pflanzenspezies in ihrer naturgegebenen Vielfalt.
Rechtliche Erfassung
Ein eigentliches "eidgenössisches Artenschutzgesetz" besteht nicht. Die einschlägigen Bestimmungen sind vielmehr in verschiedenen Erlassen enthalten, hauptsächlich im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und in dessen Ausführungsverordnung (NHV).
Eine Liste der geschützten Tierarten findet sich in Art. 20 Abs. 2
i.V.m. Anhang 3 NHV, wobei die Kantone ermächtigt sind, auf ihrem Gebiet noch weitere Tiere unter Schutz zu stellen (Art. 20 Abs. 2 NHG).
Dem Artenschutz dienen auch verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (JSG),
des Fischereigesetzes (BGF) sowie der zugehörigen Vollzugsverordnungen
JSV und VBGF. Am 1. Oktober 2013 ist zudem das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten vom 16. März 2012 (BGCITES) in Kraft getreten, das Widerhandlungen gegen das auf
rund 5600 Tierarten anwendbare Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES unter Strafe stellt.