Eingriffe an Tieren
Allgemeines
Verursacht ein Eingriff dem betroffenen Tier Schmerzen, darf er nach Art. 16 TSchG nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Bei Eingriffen an Tieren ist dabei nicht nur an medizinisch indizierte Interventionen zu diagnostischen, therapeutischen oder chirurgischen Zwecken zu denken. Namentlich landwirtschaftliche Nutztiere werden häufig auch aus rein wirtschaftlichen Motiven Eingriffen unterzogen, um dadurch ihre Haltung zu erleichtern oder die Produktion zu steigern (zu denken ist dabei etwa an die Enthornung von Rindern und Ziegen oder das Schwanzkürzen bei Lämmern).
Weitere Interventionen erfolgen sodann aus züchterischen (etwa durch Rassestandards vorgeschriebenen) oder – insbesondere bei Heimtieren – ästhetischen Gründen oder zur Regulierung der Fortpflanzung (Kastration). Sämtliche nicht medizinisch gebotenen Eingriffe an Tieren sind unter tierschützerischen Gesichtspunkten kritisch zu beurteilen, da sie insbesondere bei nicht fachgerechter Durchführung für die Tiere schmerzhaft sein oder sich negativ auf ihre Gesundheit bzw. natürlichen Verhaltensweisen auswirken können und zudem allenfalls eine Missachtung der Tierwürde darstellen.
Ausnahmen von der Betäubungspflicht
Ausdrücklich vorbehalten werden die Vorschriften über Tierversuche, die in Art. 20 TSchG das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten an einem Tier zulassen, wenn dies für den Zweck des Versuchs unvermeidbar ist. Ausnahmsweise darf nach Art. 15 Abs. 1 TSchV auch von der Betäubung abgesehen werden, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen undurchführbar erscheint.
Abs. 2 der Bestimmung enthält eine Liste von Eingriffen, die durch fachkundige Personen betäubungslos vorgenommen werden dürfen.
Generell verbotene Eingriffe
Die Tierschutzverordnung (TSchV) enthält nicht nur Ausnahmen von der Betäubungspflicht, sondern zählt in Art. 17 bis 24 TSchV für verschiedene Tierarten auch einige Eingriffe auf, die generell verboten sind. So beispielsweise das Kupieren des Schwanzes von Rindern, Schweinen, Pferden und Hunden (Art. 17 lit. a, Art. 18 lit. b, Art. 21 lit. a, Art. 22 lit. a TSchV),
das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln (Art. 18 lit. b TSchV), das Einsetzen von Nasenringen, Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe von Schweinen (Art. 18 lit. c TSchV), das Kupieren der Schnäbel, Kopfanhänge oder Flügel bei Hausgeflügel (Art. 20 lit. a und b TSchV), das Kupieren der Ohren bei Hunden (Art. 22 Abs. 1 lit. a) oder das Amputieren der Krallen von Katzen (Art. 24 lit. a).