Affektionswertersatz
Allgemeines
Als Affektionswert wird der Wert bezeichnet, den der Halter oder seine Angehörigen einem Tier aus rein emotionalen (das heisst nicht wirtschaftlichen) Motiven beimessen. Dieser kann den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen.
Art. 43 Abs.1 bis OR verleiht dem Richter im Falle der
Verletzung oder Tötung eines Tieres die Möglichkeit, den allfälligen
Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige
hatte, bei der Bemessung des Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen.
Die Bestimmung bezieht sich jedoch
lediglich auf im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder
Erwerbszwecken gehaltene Tiere, in der Regel also nur auf Heimtiere.
Nicht geschützt ist hingegen etwa das affektive Interesse an Tieren, bei deren Haltung wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, wie dies etwa bei landwirtschaftlichen Nutztieren oder oftmals auch bei Zucht- und Sporttieren der Fall ist.
Voraussetzungen
Im Falle einer Verletzung oder Tötung eines Tieres kann dessen Eigentümer vom Schädiger nur dann den Ersatz des Affektionswerts verlangen, wenn dieser auch tatsächlich haftpflichtig ist. Der Affektionswertersatz ist also nur geschuldet, wenn sämtliche Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Affektionswert kann im Übrigen auch dann geltend gemacht werden, wenn der Schaden die Folge einer Vertragsverletzung ist (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 Abs.1 bis OR).
Höhe des Anspruchs
Art. 43 Abs.1 bis OR stellt klar, dass das emotionale Verhältnis zwischen Mensch und Tier ein schützenswertes Rechtsgut ist, das der Richter in seine Güterabwägung einzubeziehen hat.
Die Höhe des Affektionswerts ist gesetzlich jedoch nicht geregelt,
sondern wird vom Richter nach freiem Ermessen und angesichts der
konkreten Umstände bestimmt
Bei einer intensiven Mensch-Tier-Beziehung, wie etwa zwischen alleinstehenden älteren Personen und ihren Heimtieren oder bei Familienhunden, die auch den Kindern viel bedeuten, sind Affektionsansprüche in fünfstelligen Bereichen aber durchaus denkbar.