Schadenersatz
Allgemeines
Schadenersatz ist die vom Haftpflichtigen an den Geschädigten geschuldete wertmässige Wiedergutmachung eines erlittenen Schadens. Als Schaden bezeichnet man die Differenz zwischen dem tatsächlichen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den dieses ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden wird meistens durch eine Geldzahlung kompensiert, in Ausnahmefällen kommt auch ein Naturalersatz infrage. Vom Schadenersatz zu unterscheiden ist die Genugtuung (das sogenannte Schmerzensgeld) für eine erlittene seelische Unbill.
Darunter versteht man eine finanzielle Wiedergutmachung bei einem physischen oder psychischen Leiden, das der Geschädigte als Folge eines schädigenden Ereignisses erlitten hat. Voraussetzung hierfür ist ein erheblicher Verlust der Lebensqualität, der durch eine schwerwiegende Verletzung eintreten kann, die im Heilungsprozess aufwendig ist oder bleibende Schäden hinterlässt. Im Bezug auf Tiere ist bei der Schadenersatzbemessung ausserdem ein allfälliger Affektionswert zu berücksichtigen.
Rechtliche Erfassung
Tiere gehören trotz ihrer Lösung vom Sachstatus zum Vermögen ihres Eigentümers (Art. 641a i.V.m. 713ff. ZGB), sodass dieser im haftpflichtrechtlichen Sinne geschädigt ist, wenn sie verletzt oder getötet werden. Bei der Bemessung des entsprechenden Schadens ist neben der Vermögensverminderung durch den effektiven Wertverlust des Tieres, entstandene Heilungskosten etc. auch ein allfällig entgangener Gewinn zu berücksichtigen, wenn der Eigentümer sein Tier aufgrund des Schadensereignisses nicht wunschgemäss nutzen konnte. Art. 42 Abs. 3 OR sieht vor, dass Heilungskosten von Heimtieren auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden können, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Hierbei ist aber zu beachten, dass sich diese Regelung nur auf im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögenszwecken gehaltene Tiere bezieht und die Geltendmachung der Heilungskosten an ein Handeln nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) gebunden ist.
Die Höhe einer allfälligen Genugtuung nach Art. 47 OR ist gesetzlich nicht geregelt. Ob und in welcher Höhe ein Schmerzensgeld ausgesprochen wird, entscheidet der Richter unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls nach freiem Ermessen und im Rahmen der geltenden Gerichtspraxis. Die Genugtuung wird dem Geschädigten zusätzlich zum Schadenersatz als einmalige Zahlung zugesprochen. Von grösserer praktischer Relevanz ist indessen das Affektionsinteresse an einem Tier, also der emotionale Bezug, der zwischen Halter und Tier besteht. Dieses ist im Rahmen der Schadenersatzbemessung angemessen zu berücksichtigen Art. 43 Abs. 1bis OR.