Haftung
Allgemeines
Immer wieder verursachen Tiere durch ihr Verhalten Sach- oder Personenschäden. Da der Halter des betreffenden Tieres üblicherweise für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen hat, können derartige Ereignisse für ihn mit schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen verbunden sein.
Eine Reihe von Schadenfällen wird in der Praxis durch die private Haftpflichtversicherung des Tierhalters gedeckt, für weitere Risiken empfiehlt sich der Abschluss entsprechender Zusatzversicherungen.
Voraussetzungen der Tierhalterhaftung
Gemäss Art. 56 Abs. 1 OR haftet grundsätzlich der Tierhalter für die
von seinem Tier angerichteten Schäden – und zwar unabhängig davon, ob
ihn ein Verschulden trifft (sogenannte Kausalhaftung).
Wer dabei als haftpflichtrechtlicher Tierhalter gilt, wird in einem separaten Lexikonartikel ausgeführt. Neben der Tierhalterstellung müssen für die Haftung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Schaden
Als Schaden gilt eine finanzielle Vermögenseinbusse, die eine Person durch das schädigende Ereignis erleidet. Diese kann in einer Vermehrung der Passiven oder Reduktion der Aktiven oder auch in einem entgangenen Gewinn bestehen. Zu denken ist dabei etwa an Wiederbeschaffungs-, Reparatur- oder Heilungskosten.
Widerrechtlichkeit
Eine Handlung ist widerrechtlich, wenn
sie gegen eine gesetzliche Bestimmung verstösst und keine besonderen
Rechtfertigungsgründe vorliegen wie beispielsweise die Einwilligung des
Geschädigten oder Notwehr (Art. 52 Abs. 1 OR).
Spezifisches Tierverhalten
Tierspezifisch ist das
Verhalten eines Tieres, wenn es seinem Willen, seiner Eigenart,
Unvernunft oder Unberechenbarkeit entspricht und aus eigenem Antrieb
erfolgt. Sofern die Verhaltensweise nicht völlig unvorhersehbar war,
haftet der Halter für sein Tier jedoch auch, wenn seine Handlung
aufgrund äusserer Einwirkungen erfolgt, beispielsweise wenn ein Pferd
durch eine Drittperson erschreckt wird und dadurch einen Schaden
anrichtet. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit des Rückgriffs
auf die Drittperson (Art. 56 Abs. 2 OR).
Adäquater Kausalzusammenhang
Das Erfordernis des
Kausalzusammenhangs ist erfüllt, wenn der Schaden ohne das zu
beurteilende Ereignis nicht eingetreten wäre. Zusätzlich muss die
Handlung des Tieres "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung geeignet" gewesen sein, den Schaden zu
bewirken (sog. adäquater Kausalzusammenhang).
Fehlender Entlastungsbeweis
Nach Art. 56 Abs. 1 OR
besteht die Möglichkeit, sich durch Erbringen des sogenannten
Entlastungsbeweises von der Haftung zu befreien. Dazu muss dargelegt
werden, dass alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt bei der
Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres, angewendet wurde oder dass der
Schaden auch bei Beachtung aller gebotenen Aufmerksamkeit eingetreten
wäre. Die Gerichtspraxis legt für die Erbringung des Sorgfaltsbeweises
allerdings einen sehr strengen Massstab an, vor allem bei Hundehaltenden.
Entscheidend ist, was ein vernünftiger, umsichtiger Tierhalter in
derselben Situation zur Schadensvermeidung vorgekehrt hätte.
Mehrere Tierhalter
Hätten es mehrere voneinander unabhängige Personen je für sich allein in der Hand gehabt, einen durch Tiere verursachten Schaden mit Hilfe geeigneter Massnahmen zu vermeiden, gilt jede von ihnen als Tierhalter im haftpflichtrechtlichen Sinne und haften alle solidarisch nach Art. 143ff. OR.