Landwirtschaft
Allgemeines
Landwirtschaft bedeutet die gelenkte Nutzung des Bodens zur Erzeugung pflanzlicher und tierischer Nahrungsmittel und Rohstoffe. Wie in vielen anderen Bereichen befindet sich die Tierhaltung auch in der Landwirtschaft in einem beträchtlichen Spannungsfeld: Auf der einen Seite stehen die Ansprüche des Tierschutzes an einen respektvollen Umgang mit den Tieren, auf der anderen jene an einer möglichst rentablen Produktion.
Die Landwirtschaftsgesetzgebung stellt für die Einrichtung tierfreundlicher Haltungsbedingungen im Sinne eines ökonomischen Anreizes verschiedene finanzielle Vorteile in Aussicht.
Rechtliche Erfassung
Unter bestimmten Voraussetzungen werden für ökologische und gemeinschaftliche Leistungen Finanzhilfen ausgerichtet. Nach Art. 70 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) leistet der Staat allgemeine Direktzahlungen an bäuerliche Betriebe, die die Anforderungen des sogenannten ökologischen Leistungsnachweises erfüllen. Dieser verlangt gemäss Art. 5 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) unter anderem, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung – namentlich die allgemeinen Bestimmungen und jene über die Tierhaltung, den Transport sowie verbotene Handlungen – einzuhalten sind, wobei der entsprechende Nachweis vom Landwirt zu erbringen ist. Verstösse gegen die Tierschutzvorschriften werden auch mit Kürzungen der Direktzahlungen sanktioniert.
Die Höhe der Direktzahlungen bemisst sich nach der Anzahl der im Betrieb gehaltenen Tiere im Verhältnis zur Fläche. Die Beträge fallen umso höher aus, je weniger Tiere pro Fläche gehalten werden (Art. 70 Abs. 5 lit. d LwG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 DZV). Ethobeiträge fördern gezielt die Verwendung besonders tierfreundlicher Produktionsformen (Art. 76a Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 59ff. DZV). Gemäss Art. 59 Abs. 1 DZV werden Ethobeiträge an Bewirtschafter ausgerichtet, die Nutztiere in besonders tierfreundlichen Stallungen (BTS) i.S.v. Art. 60 DZV halten oder aber den Tieren einen regelmässigen Auslauf in Freien (RAUS) i.S.v. Art. 61 DZV gewähren.
Unter den Begriff der besonders tierfreundlichen Stallungen fallen nach Art. 60 Abs. 1 lit. a-c DZV Mehrflächen-Haltungssysteme, in denen die Tiere frei in Gruppen gehalten werden, ihnen Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die ihrem natürlichen Verhalten angepasst sind, und sie über genügend natürliches Tageslicht verfügen. In Art. 61 Abs. 1 lit. a und b DZV wird ausserdem statuiert, was unter dem Begriff RAUS verstanden wird. Danach müssen Raufutter verzehrende Nutztiere während der Vegetationsperiode mindestens 26 Tage pro Monat die Möglichkeit des Auslaufs auf einer Weide haben. In der Winterfütterungsperiode ist der Auslauf im Freien an mindestens 13 Tagen pro Monat zu gewähren (Art. 61 Abs. 1 lit. a DZV). Schweine, Kaninchen und Nutzgeflügel haben täglich Anspruch auf Auslauf (Art. 61 Abs. 1 lit. b DZV). Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hat in der Ethoprogrammverordnung die Anforderungen der BTS- und RAUS- Programme genauer ausformuliert und nach Tierkategorien gegliedert.