| Bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag des Obligationenrechts (Art. 239ff. OR). Der Schenker wird durch diesen Vertrag verpflichtet, dem Beschenkten das Eigentum an einer Sache oder einem Recht aus seinem Vermögen unentgeltlich zu übertragen.
Auch Tiere können Gegenstand von Schenkungen sein. Mangels spezieller Vorschriften gelangen hierfür die gewöhnlichen Bestimmungen der Schenkung zur Anwendung. Beim Schenker wird Handlungsfähigkeit, d.h. Urteilsfähigkeit und Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 12ff. ZGB) vorausgesetzt. Rechtsgültig entgegennehmen kann eine Schenkung hingegen auch eine un- oder entmündigte Person, sofern sie urteilsfähig ist, d.h. die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). |