Was kann ich tun, wenn ein gekauftes Tier nicht dem Zustand entspricht, den ich erwartet hatte?
Grundsätzlich hat der Verkäufer für sämtliche Mängel einzustehen, d.h. er haftet auch für Mängel, für die ihn kein Verschulden trifft oder die er selbst gar nicht gekannt hat. Die Haftung ist allerdings an die Voraussetzung gebunden, dass der Mangel beim Vertragsabschluss bereits bestanden hat, der Käufer zu diesem Zeitpunkt aber keine Kenntnis von ihm hatte und auch nicht haben konnte.
Als Käufer ist man dazu verpflichtet, das Tier nach der Übernahme einer ersten Prüfung zu unterziehen. Aus Beweisgründen kann dazu auch ein Tierarzt beigezogen werden. Allfällige offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer umgehend anzuzeigen (sogenannte Mängelrüge). Unterlässt man dies, gilt der Kauf als genehmigt und die Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden. Anders sieht es bei Mängeln aus, die man nicht einfach so entdecken konnte oder die sich erst später bemerkbar gemacht haben. Diese sogenannten versteckten Mängel muss man umgehend nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit der Übernahme des Tieres melden (es sei denn, vertraglich wurde eine längere Frist vereinbart; eine Verkürzung dieser Frist ist hingegen nicht zulässig). Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Mängel dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
Wird ein nachgewiesener Mangel fristgerecht angezeigt, hat der Käufer die Möglichkeit, eine Reduktion des Kaufpreises zu fordern (sogenannte Minderung) oder den Vertrag rückgängig zu machen (sogenannte Wandelung).
Die Minderung führt zur Reduktion des Kaufpreises um den aufgrund des Mangels verursachten Minderwert. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht in diesem Fall nur, wenn den Verkäufer ein Verschulden am Mangel trifft. Keine Minderung kann verlangt werden, wenn der Minderwert sich auf die Höhe des Kaufpreises beläuft. In diesem Falle ist nur die Wandelung denkbar.
Der Käufer ist bei der Wandelung im Gegenzug verpflichtet, das Tier dem Verkäufer zurückzugeben. Dies ist selbstverständlich nur möglich, wenn es noch am Leben ist. Wandelungsansprüche können aber auch dann geltend gemacht werden, wenn ein als gesund gekauftes Tier infolge eines Mangels stirbt.
Denkbar ist auch, dass eine sogenannte Ersatzlieferung gefordert wird. Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es dem Käufer gleichgültig ist, welches Tier er beispielsweise von einer bestimmten Rasse kauft (man spricht dabei vom sogenannten Gattungskauf).
Letztlich kann auch eine sogenannte Nachbesserung vereinbart werden. Das bedeutet, dass sich die Parteien darauf einigen, dass der Verkäufer bestimmte Handlungen (wie etwa zugesicherte, jedoch nicht vorgenommene Impfungen) nachträglich auf seine Kosten durchführt oder durchführen lässt. Wurde diesbezüglich im Kaufvertrag nichts vereinbart, hat der Käufer aber keinen Anspruch auf Nachbesserung.
Die Gewährleistungsansprüche können vertraglich sehr stark eingeschränkt und sogar ganz ausgeschlossen werden, was in der Praxis auch häufig vorkommt. Ungültig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn der Verkäufer dem Erwerber einen Mangel arglistig verschweigt.
Schliesslich ist zu beachten, dass die obigen Ausführungen nicht für alle Tierarten gelten. Beim Viehhandel (Pferde, Esel, Maultiere, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) muss der Verkäufer nämlich nur für Mängel einstehen, wenn er deren Nichtvorhandensein schriftlich zugesichert oder er den Käufer arglistig getäuscht hat. Zudem gilt vorbehaltlich anderer Vereinbarungen grundsätzlich eine Verwirkungsfrist von nur neun Tagen seit der Übergabe des Tieres, innerhalb derer der Käufer dem Verkäufer den Mangel anzeigen und bei der zuständigen richterlichen Behörde am Standort des Tieres eine Untersuchung desselben durch einen Sachverständigen verlangen muss. Welches Gericht dabei im Einzelfall zuständig ist, hängt vom jeweiligen kantonalen Recht ab.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.