Welche Vereinbarungen können in einem Kaufvertrag nicht getroffen werden?
Der Vertragsinhalt darf in den Schranken der Rechtsordnung grundsätzlich frei bestimmt werden. Das heisst, dass die Parteien weitgehend selber bestimmen können, was genau sie vereinbaren möchten, dabei aber keinen unmöglichen oder widerrechtlichen Vertragsinhalt festlegen können. Ebenso ist es nicht zulässig, wenn Verträge gegen die guten Sitten verstossen. So ist es den Parteien beispielsweise untersagt, festzulegen, dass eine Katze als Rassetier in den Stammbaum eingetragen werden soll, obwohl sie wissen, dass das Tier gar nicht reinrassig ist. Eine solche Vereinbarung wäre als widerrechtlich zu qualifizieren.
Eine Vereinbarung, wie etwa eine Klausel, dass die Hundehaltung während zehn Jahren zu jeder Tages- und Nachtzeit vom Verkäufer kontrolliert werden darf wäre ebenfalls unzulässig, da eine solche Bestimmung gegen die guten Sitten verstossen würde.
Ebenfalls untersagt
sind unmögliche Abmachungen, die von niemandem eingehalten werden
können, so beispielsweise die Zusicherung des Käufers, die Asche des
gekauften Tieres nach dessen Tod auf dem Saturn zu verstreuen.
Widerrechtliche,
unsittliche und unmögliche Vertragspunkte sind ungültig, während der
übrige Vertragsinhalt in der Regel bestehen bleibt.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.