Besteht ein Rücknahmerecht des Verkäufers, wenn ein verkauftes Tier am neuen Platz nicht artgerecht gehalten wird?
Nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts (OR) ist eine Rückabwicklung lediglich dann möglich, wenn dies speziell vereinbart wurde oder wenn sich der Verkäufer auf einen sogenannten Grundlagenirrtum berufen kann. Von einem Grundlagenirrtum ist dann die Rede, wenn der Käufer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte. Entscheidend für die Bejahung eines Grundlagenirrtums ist nicht, welche Bedeutung der Käufer dem vorgestellten Sachverhalt subjektiv beimisst sondern, ob es sich bei einer objektiven Betrachtung rechtfertigt, dass der Käufer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte.
Es empfiehlt sich daher, das Rücknahmerecht des Verkäufers ausdrücklich (und schriftlich) zu regeln. Da die Auffassungen von Käufer und Verkäufer über eine artgerechte Haltung nicht immer übereinstimmen, sollte im Kaufvertrag vorgesehen werden, dass der Verkäufer bei begründetem Verdacht auf schlechte Haltung verlangen kann, dass eine unabhängige Fachperson die Situation überprüft.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.