| Mit einem (Tier-) Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer gegen Entgelt ein bestimmtes Tier sowie das Eigentum daran zu übertragen. Obwohl Tiere keine Sachen mehr darstellen, sind für den Tierkauf die normalen Bestimmungen des Kaufrechts, d.h. Art. 184ff. des Obligationenrechts (OR), anwendbar. |