Stiftung für das Tier im Recht

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  • 2026 04 01 Leinenpflichten während der Setz- und Brutzeit

    Leinenpflichten während der Setz- und Brutzeit Viele einheimische Wildtiere pflanzen sich in den Frühlingsmonaten fort. Während dieser Brut- beziehungsweise Setzzeit werden Hundehaltende in einigen Kantonen dazu verpflichtet, ihre Hunde im Wald an der Leine zu führen. Die TIR bittet alle Hundehaltenden, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde die Wildtiere weder stören noch jagen – unabhängig davon, ob in ihrem Kanton eine Leinenpflicht besteht. 01.04.2026 Die Frage, wann Hunde anzuleinen sind, wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich beantwortet. In den Frühlingsmonaten, in denen viele Wildtiere s...


  • 2024 05 17 Brandschutzmassnahmen könnten Leben retten – eine Chronologie der Bemühungen zum Schutz landwirtschaftlich gehaltener Tiere aus Sicht der TIR

    ...icht. Der Bund hat all diese Bemühungen bislang leider nicht ernst genommen und die Verantwortung an die Kantone abgeschoben. In Beantwortung des Postulats 24.3030 "Tierspezifische Brandschutzvorschriften für Ställe" von Nationalrätin Anna Giacometti (FDP/GR) schreibt der Bundesrat sogar, der Bund verfüge über keinerlei Ermächtigung zum Erlass adäquater, tierspezifischer Brandschutzvorschriften. Dieser Auffassung ist vehement zu widersprechen. Auch wenn der Feuerschutz im Allgemeinen primär eine kantonale Aufgabe darstellt, ist der Bund gemäss Art. 80 Abs. 1 BV zum Erlass von Vorschrif...


  • 2017 06 23 Vorsicht Hitzestress: Kälber-Iglus besonders gefährlich

    ... schwer. Bereits ab 26 Grad im Schatten reagieren Kälber mit Hitzestress. Werden sie zusätzlich in besonnten "Kälber-Iglus" gehalten, führt dies nicht selten zu einer Überhitzung des Körpers, die bis hin zum Tod führen kann. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ruft Tierhaltende zu Vorsicht auf und bittet die Bevölkerung um entsprechende Aufmerksamkeit. 23.06.2017 Von Hitzestress spricht man, wenn der Körper des Kalbes mehr Wärme erzeugt oder mehr Wärme auf ihn einwirkt, als er abgeben kann. Kälber im Wachstum – gerade bei schnell wachsenden Hochleistungsrassen – sind noch weniger ...


  • Misshandlung

    ...quälerei gemäss Art 26 Abs. 1 lit. a TSchG  dar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei  Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch die fahrlässige Begehung einer Misshandlung ist gemäss Art. 26 Abs. 2 TSchG strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze sanktioniert. Bei der Misshandlung handelt es sich um ein sogenanntes Erfolgsdelikt, sodass nicht alleine das Verhalten, sondern erst eine sich aus diesem Verhalten ergebende negative Einwirkung auf das Tier strafbar ist.Strafbar macht sich nicht nur, wer durch ein aktives Tun auf ein Tier einwirkt. Der Tatbestand kann auch...


  • 2014_03_26 Aussetzen von Tieren ist Tierquälerei

    ...uälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Wer ein Tier aussetzt, es also aus seinem geschützten Umfeld entfernt und an einen Ort bringt, an dem sein Wohlergehen erheblich gefährdet ist, missachtet sine Fürsorgepflicht und nimmt in Kauf, dass dem Tier etwas zustossen könnte. Ob dem Tier etwas zustösst oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Es genügt, dass das Aussetzen mit grossen Gefahren für das Tier verbunden ist. Beim Aussetzen von Tieren handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt,...


  • Was ist eine Tierquälerei?

    ...uälerei ist in Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG) geregelt. Während der Begriff der Tierquälerei umgangssprachlich oft für alle Schmerzen und Leiden verwendet wird, die einem Tier von Menschen zugefügt werden, definiert das Gesetz Tierquälereien wesentlich enger und beschränkt sie auf einige wenige, genau umschriebene Tatbestände.Im rechtlichen Sinn begeht nur eine Tierquälerei, wer vorsätzlich oder fahrlässig: ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Weiter begeht eine Tierquälerei, wer ein Tier qualvoll oder aus Mutwill...


  • Newsmeldungen 2008

    Newsmeldungen 2008 Newsmeldungen 2008 Güterabwägung im Tierversuch aus rechtlicher Sicht08.01.2008Die Frage nach der Verhältnismässigkeit von Tierversuchen bildet die zentrale Problematik in der Bewilligungspraxis für Tierversuche. In einem Aufsatz beleuchtet Gieri Bolliger, Geschäftsleiter der TIR und Mitglied der Tierversuchskommission des Kantons Zürich, die Thematik aus juristischer Sicht. Zürcher Tieranwalt mit viel Biss – erfreulicher erster Zwischenbericht nach 99 Tagen Amtszeit!08.02.2008Seit 1. November 2007 amtet Antoine F. Goetschel, der ehemalige Geschäftsleiter der TIR, als offizi...


  • Newsmeldungen 2026

    Veranstaltungshinweis: Eröffnungskonferenz von CARE – jetzt anmelden!07.01.2026Das Center for Animal Rights and the Environment (CARE) der ZHAW ist ein Forschungs- und Lehrzentrum, das sich mit dem Schutz und der Stellung von Tieren in Recht und Gesellschaft sowie mit den vielfältigen Verbindungen zwischen Tier-, Menschen- und Umweltrecht und Nachhaltigkeit beschäftigt. Die TIR informiert: Was gilt, wenn Tiere im Winter im Freien gehalten werden?16.01.2026In den Wintermonaten erreichen den Rechtsauskunftsdienst der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) immer wieder Anfragen von besorgten Person...


  • Michelles TIR-Blog

    ... Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. b Tierschutzgesetz). Das mögliche Strafmass reicht dabei von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Im vorliegenden Fall errechnete die Staatsanwaltschaft entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin eine Tagessatzhöhe von 40 Franken. Die Anzahl der Tagessätze, die die Schwere des Verschuldens abbilden sollte, wurde auf 15 festgelegt. Weiter wurde die Strafe nur bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von zwei Jahren. Angesichts des gesetzlichen Maximums von 180 Tagessätzen erscheint diese Strafe als viel zu gering. Si...


  • 2016_07_28 TIR kritisiert Bundesgerichtsentscheid zum Jagdrecht und zur Nachsuche

    ...andlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG) darstelle. Ein mehrstündiges Zuwarten widerspreche dem Zweck der Nachsuche, der ja gerade im Auffinden und Erlösen des Tieres liege. Entsprechend dem jagdrechtlich verankerten Grundsatz der Weidgerechtigkeit sei der Jäger zur grösstmöglichen Sorgfalt, zur Vermeidung unnötiger Qualen und zur Bewahrung der Würde der Tiere verpflichtet. Ein Verstoss gegen diese Pflichten erfülle den tierschutzrechtlichen Tatbestand der Tierquälerei. In der Folge sprach das Obergericht eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 40 Franken, eine...


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