Aussetzen von Tieren ist Tierquälerei
Wie der gestrigen Ausgabe der Berner Zeitung zu entnehmen war, wurden am vergangenen Freitag in Riggisberg drei nur wenige Wochen alte Hundewelpen, die vermutlich ausgesetzt worden waren, von Passanten aufgefunden. Das Aussetzen von Tieren erfüllt den Straftatbestand der Tierquälerei und muss durch die zuständigen Strafverfolgungsorgane zwingend untersucht werden.
23.03.2014
Die aufgefundenen Hundewelpen trugen gemäss Berichterstattung der Berner Zeitung keine Halsbänder und sind auch nicht gechippt, sodass sie niemandem zugeordnet werden können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Tiere ausgesetzt wurden. Zurzeit untersucht die Polizei den Vorfall.
Das Aussetzen von Tieren erfüllt den Straftatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Wer ein Tier aussetzt, es also aus seinem geschützten Umfeld entfernt und an einen Ort bringt, an dem sein Wohlergehen erheblich gefährdet ist, missachtet sine Fürsorgepflicht und nimmt in Kauf, dass dem Tier etwas zustossen könnte. Ob dem Tier etwas zustösst oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Es genügt, dass das Aussetzen mit grossen Gefahren für das Tier verbunden ist.
Beim Aussetzen von Tieren handelt es sich um ein sogenanntes
Offizialdelikt, das von den zuständigen Behörden von Amtes wegen zu
verfolgen ist. Die TIR begrüsst die eingeleiteten
Untersuchungshandlungen durch die zuständige Polizeibehörde. Für die
Förderung des Tierschutzes im strafrechtlichen Bereich ist es von
grosser Wichtigkeit, dass gerade die Strafuntersuchungsbehörden ihre
Pflichten wahrnehmen und Tierschutzverstösse konsequent verfolgen.