Stiftung für das Tier im Recht

Rigistrasse 9

CH-8006 Zürich

Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43

Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46

E-Mail

info@tierimrecht.org

Internet

www.tierimrecht.org



Suchresultate «fc fut munten kopen Besuche die Website Buyfc26coins.com. Billig und seriös..EZSe»

Suchresultate 1661 - 1670 von 1762

  • 2009_02_27 Ausführliches Interview mit Gieri Bolliger, Geschäftsleiter der TIR, auf Radio Grischa

    Ausführliches Interview mit Gieri Bolliger, Geschäftsleiter der TIR, auf Radio Grischa Ausführliches Interview mit Gieri Bolliger, Geschäftsleiter der TIR, auf Radio Grischa Am Sonntag, 1. März 2009 um 10.10 Uhr strahlte Radio Grischa in der Sendung "Grischa Lüüt" ein grosses Interview mit Gieri Bolliger aus. 27.02.2009 Gieri Bolliger berichtete dabei über die Tätigkeit der Stiftung für das Tier im Recht und über den neuen Praxisratgeber "Tier im Recht transparent". Das vollständige Gespräch finden Sie hier: Teil 1 und Teil 2.


  • Qualvolle oder mutwillige Tötung

    ... Tötung Allgemeines Die Tötung eines Tieres stellt den denkbar grössten Schaden dar, der einem Lebewesen zugefügt werden kann. Dennoch ist das Töten von Tieren nach dem schweizerischen Recht nicht generell verboten, sondern nur dann strafbar, wenn dies auf qualvolle oder mutwillige Weise geschieht. ... ...ssung Die qualvolle und die mutwillige Tötung eines Tieres gehören zum Straftatbestand der Tierquälerei (Art 26 Abs. 1 lit. b TSchG). Erfolgt eine Tötung hingegen weder qualvoll noch mutwillig, das heisst schmerzlos und ohne verwerfliches Motiv, liegt keine strafbare Handlung vor. Das schweizerisc...


  • Tierschutzgesetz (TSchG)

    ...zes (TSchG) ist es, die Würde und das Wohlergehen von Tieren zu schützen. Wie die meisten europäischen Tierschutzgesetze basiert das TSchG auf dem Gedanken eines ethischen Tierschutzes und folgt der sogenannten Interessenschutztheorie, wonach Tieren zwar keine subjektiven Rechte, wohl aber schützenswerte Anliegen an physischer und psychischer Integrität sowie allenfalls am Leben schlechthin zukommen. Ein grundsätzlicher Schutz des tierlichen Lebens besteht nach schweizerischem Recht jedoch nicht, obschon sich dieser aus der Tierschutzethik und dem Prinzip des Schutzes der Tierwürde durchaus ab...


  • Rechtsstellung

    ...teilung in Personen und Sachen. Während Personen Rechtssubjekte, das heisst Träger von Rechten und Pflichten sind, kommt Sachen lediglich die Stellung von Rechtsobjekten zu, die der grundsätzlichen Verfügungsmacht ihres Eigentümers unterstehen. Tiere wurden demgemäss auch lange als Sachen behandelt, was in den letzten Jahrzehnten aufgrund einer stark gewandelten Mensch-Tier-Beziehung aber zu Recht zunehmend als stossend empfunden wurde. Der Objektstatus von Tieren wird den Wertvorstellungen und den Gewohnheiten unserer Gesellschaft längst nicht mehr gerecht. 2003 sind Tiere im Schweizer Rec...


  • 2005 12 23 Jede Menge neue "schräge Spots"!

    Jede Menge neue "schräge Spots"! Jede Menge neue "schräge Spots"! Rechtzeitig aufs Weihnachtsfest haben wir zusätzlich zu den bereits bestehenden 40 "schrägen Spots" rund 60 neue aufgeschaltet. Mögen die – wiederum nicht ernst gemeinten – Tierfilmchen Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen!Mit einem Augenzwinkern wünschen wir Ihnen in diesem Sinne geruhsame Festtage und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches 2006. Ihre Stiftung für das Tier im Recht 23.12.2005 Hier geht's zu den schrägen Spots


  • 2017 05 30 Interview mit TIR-Geschäftsleiter Gieri Bolliger

    Interview mit TIR-Geschäftsleiter Gieri Bolliger In einem ausführlichen Interview mit der Bloggerin Daphne Chaimovitz erzählt Gieri Bolliger, wie er als Jurist zum Tierschutzrecht gekommen ist, wie der Arbeitsalltag der TIR aussieht und wie die TIR-Mitarbeitenden damit umgehen, oftmals mit den Schattenseiten der Mensch-Tier-Beziehung konfrontiert zu sein. 30.05.2017 Lesen Sie hier das ausführliche Interview.


  • Ab wann ist man Eigentümer eines zugelaufenen Tieres?

    ...(STMZ) oder der für die Fundmeldung zuständigen kantonalen Stelle anzuzeigen. Weitere Ausführungen zum korrekten Vorgehen bei einem Tierfund finden Sie hier.Kommt der Finder diesen Pflichten nach, so beginnt gemäss Art. 722 Abs. 1 bis Zivilgesetzbuch (ZGB) ab dem Zeitpunkt, in dem der Tierfund gemeldete wurde, eine Frist von zwei Monaten zu laufen. Ist diese Zeit abgelaufen und es hat sich niemand als Eigentümer des gefundenen Tieres gemeldet, so kann der Finder am Tier neues Eigentum begründen. Diese Regel gilt jedoch lediglich für Heimtiere – nicht für zu Vermögens- oder Erwerbszwecken g...


  • 2009_01_09 Wissenschaftliches Argumentarium gegen Tierversuche

    Wissenschaftliches Argumentarium gegen Tierversuche Wissenschaftliches Argumentarium gegen Tierversuche 85% aller Tierversuche werden an Mäusen oder Ratten durchgeführt. Dies, obwohl die Anatomie von Mensch und Tier sehr unterschiedlich ist. 09.01.2009 Der bekannte Veterinärchirurg Dr. Andre Menache berichtet in einem Kurzfilm über grundlegende wissenschaftliche Argumente gegen Tierversuche. Um den entsprechenden Videofilm zu sehen, klicken Sie hier. Weitere Argumente zu verschiedenen Tierschutzthemen finden Sie hier.


  • Tierquälerei

    ...angenen Handlungen, die in Art. 26 TSchG aufgezählt werden. Dem Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes entsprechend gilt die Bestimmung nur für betreffende Handlungen an Wirbeltieren, Panzerkrebsen (wie etwa Hummern oder Langusten) und Kopffüssern (hauptsächlich Tintenfischen). Rechtlich relevant sind allerdings nicht nur eigentliche Tierquälereien, sondern auch sogenannte "übrige Widerhandlungen" gegen die Tierschutzbestimmungen, wobei das Strafmass hier bedeutend geringer ausfällt. Die Beurteilung, ob eine Handlung unter einen Tierquälereitatbestand oder bloss unter die "übrigen Wide...


  • 2013_04_19 TIR kritisiert Bundesgerichtsentscheid zur Vernachlässigung von Kühen

    ... an den Vorderknien und den Hintergliedmassen sowie am Bauch festgestellt. Der Landwirt wurde daraufhin in zweiter Instanz vom Kantonsgericht St. Gallen unter anderem der Vernachlässigung seiner Kühe gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG – also einer Tierquälerei im rechtlichen Sinne – für schuldig befunden.Gegen dieses Urteil führte der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht, in der er unter anderem den Antrag stellte, nicht wegen Tierquälerei nach Art. 26 TSchG, sondern lediglich wegen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG – einer sogenannten ü...


Seite 167 von 177