Rechtsstellung
Allgemeines
Das Schweizer Privatrechtssystem basiert auf einer aus dem römischen Recht stammenden Zweiteilung in Personen und Sachen. Während Personen Rechtssubjekte, das heisst Träger von Rechten und Pflichten sind, kommt Sachen lediglich die Stellung von Rechtsobjekten zu, die der grundsätzlichen Verfügungsmacht ihres Eigentümers unterstehen. Tiere wurden demgemäss auch lange als Sachen behandelt, was in den letzten Jahrzehnten aufgrund einer stark gewandelten Mensch-Tier-Beziehung aber zu Recht zunehmend als stossend empfunden wurde.
Der Objektstatus von Tieren wird den Wertvorstellungen und den Gewohnheiten unserer Gesellschaft längst nicht mehr gerecht. 2003 sind Tiere im Schweizer Recht daher vom Sachbegriff gelöst worden. Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung tragen, dass Tiere empfindungs- und leidensfähige Lebewesen sind.
Rechtliche Erfassung
In einem viel beachteten Entscheid anerkannte das Bundesgericht 1989 das Tier unter anderem als "lebendes und fühlendes Wesen" (BGE 115 IV 248 E. 5a, S. 254). Seit 2003 hält Art. 641a ZGB nun ausdrücklich fest, dass Tiere auch rechtlich betrachtet keine Sachen mehr sind und weist ihnen einen eigenen Status zu, der für alle lebenden Tiere gilt und damit weit über den Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes hinausgeht, das von wenigen Ausnahmen abgesehen nur Wirbeltiere schützt (Art. 2 Abs. 1 TSchG). Diese zusätzlich geschaffene Kategorie verleiht Tieren allerdings keine eigentlichen Rechte. Auf sie finden vielmehr weiterhin die Sachbestimmungen Anwendung, soweit keine spezifischen Regelungen getroffen wurden (Art. 641a Abs. 2 ZGB). Auch werden sie durch ihre Sonderstellung nicht auf gleicher juristischer Ebene wie Menschen behandelt, sondern sind nach wie vor Vermögenswerte, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen können. Sie unterliegen daher weiterhin der Verfügungsmacht ihres Eigentümers, wobei aber natürlich die Tierschutzgesetzgebung und andere zwingende Gesetzesvorschriften zu beachten sind.
Anzumerken bleibt, dass sich die neuen Bestimmungen – mit Ausnahme des Grundsatzartikels Art. 641a Abs. 1 ZGB – in der Regel auf im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere beschränken. Damit werden weitestgehend nur Heimtiere geschützt.