Stiftung für das Tier im Recht
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Schwyz
Kanton Schwyz Hunderecht Kanton Schwyz Stand Januar 2026 1. Geltendes Hunderecht Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Juni 1983 (546.100)Kantonales Jagd-und Wildschutzgesetz vom 25. Mai 2016 (761.100)Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung vom 13. März 2018 (761.111) 2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung Hunde sind so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder belästigen (§ 1 Abs. 1 Hundegesetz/SZ). In den Wohnzonen müssen Hunde nachts in einem Gebäude oder in einem geschlossenen Areal gehalten werden (§ 1 Abs. 2 Hundegesetz/SZ). Der Abschluss einer Tie...
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2010_12_09 Tierschutzstrafpraxis 2009: Tierquälerei im Terrarium ohne strafrechtliche Konsequenzen
Tierschutzstrafpraxis 2009: Tierquälerei im Terrarium ohne strafrechtliche Konsequenzen Die von der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) durchgeführte Auswertung der Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2009 zeigt dringenden Handlungsbedarf im Bereich der Terrarientierhaltung. Reptilien, Amphibien und Spinnentiere sind hochentwickelte, empfindungs- und leidensfähige Tiere, die ihren Emotionen jedoch kaum Ausdruck verleihen können. Über ihre Bedürfnisse ist wenig bekannt, was sie zu potentiellen Opfern schwerer Tierquälerei macht. Der gesetzlich verankerte Schutz wird oft auch ihren Beutetieren verw...
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2007_07_06 Den Tieren eine Stimme geben / in: Schweizer Familie 27/2007 - Denkpause S.6 und 7
Den Tieren eine Stimme geben / in: Schweizer Familie 27/2007 - Denkpause S.6 und 7 Den Tieren eine Stimme geben / in: Schweizer Familie 27/2007 - Denkpause S.6 und 7 Jeder Verkehrssünder wird hart bestraft. Doch wenn einer Hunde oder Kühe quält, kommt er praktisch ungeschoren davon. Plädoyer für mehr Tieranwälte in der Schweiz. 06.07.2007 Letzte Woche hat der Nationalrat mit einer Stimme mehr den Tieren eine Stimme im Strafverfahren untersagt. Stimmt das für Sie?Stimmen haben die Tiere ganz verschiedenartige. Leihen Sie Ihr Gehör am Morgen dem Vogelgeplapper? Dem Schnurren der Katze, dem Fieps...
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Pelz
Pelz Argumentarium Pelz Ausgangslage Die Verwendung von Tierfellen für Bekleidungszwecke stellte ursprünglich ein existenzielles Grundbedürfnis dar. In den 80er-Jahren wurde das Tragen von Pelzen in der Öffentlichkeit zur Gewissensfrage deklariert, als bekannt wurde, unter welchen Bedingungen Pelztiere zur Herstellung extravaganter Kleidungsstücke gefangen beziehungsweise gehalten und getötet werden. Pelzprodukte dienten längst nicht mehr der Erfüllung eines praktischen Bedürfnisses, sondern in erster Linie als Statussymbol. Unzählige aufklärende Antipelzkampagnen haben in der Pelzindustrie zw...
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Basel-Landschaft
...n (§ 8 Abs. 3 lit. a WJV/BL). Durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand hat die Halterin oder der Halter der Jagdgesellschaft zu vergüten (§ 8 Abs. 3 lit. b WJV/BL). 3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht Für die Haltung potenziell gefährlicher Hunde bedarf es vor der geplanten Anschaffung einer Bewilligung (§ 2a Abs. 1 Hundegesetz/BL). Als potenziell gefährliche und damit bewilligungspflichtige Hunde gelten: Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro,...
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Newsmeldungen 2003
...-Tier-Beziehung von A-Z"28.09.2003Auf den 4. Oktober (Welttiertag) 2003 ist das Buch von Dr. iur. Gieri Bolliger und Dr. iur. Antoine F. Goetschel über "Das Tier im Recht - 99 Facetten der Mensch-Tier-Beziehung von A-Z" erschienen. Pressemappe online - Ein Jahr nach Annahme "Tier keine Sache"02.10.2003Gerichte denken allmählich um. Vorstellung des neuen Buches der Stiftung für das Tier im Recht "Das Tier im Recht - 99 Facetten der Mensch-Tier-Beziehung von A bis Z". Medienecho: Das Tier im Recht - 99 Facetten der Mensch-Tier-Beziehung von A bis Z07.10.2003Das auf den Welttiertag hin erschiene...
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Nutztiere - Veganismus
...hutzgedankens hat u.a. durch den Staat zu erfolgen und sollte sich im Sinne eines Kreislaufs in Werbung, Konsumentenschutz, Landwirtschafts- und Handelsförderung niederschlagen. Insbesondere sind öffentliche Anstalten und Einrichtungen zu verpflichten, ausschliesslich tierische Erzeugnisse aus Schweizer oder kontrollierbarer ausländischer Produktion zu beziehen, bei der die gesetzlichen Mindestanforderungen bezüglich des Umgangs mit Tieren weit überschritten werden Antworten auf gängige Argumente von Kritikern Der Verzehr von Fleisch ist nicht nur natürlich, sondern in "vernünftigem Mass" auch...
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2011_06_08 Interpellation Jositsch zum Enthornen von Rindern – TIR fordert Verbot
...n kann (Art. 3 lit. a TSchG). Die hierfür erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt, dass das Enthornen für die angestrebten Ziele zwar geeignet, jedoch nur bezüglich der wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter auch erforderlich ist. Die Verletzungsgefahr für Tiere und Pflegepersonal lässt sich durch zweckmässige Vorkehrungen (bauliche Aspekte, Herdenmanagement und eine gute Mensch-Tier-Beziehung) bei der Laufstallhaltung erheblich vermindern.In der Güterabwägung darf das Argument der Verletzungsgefahr somit nicht berücksichtigt werden. Die auf der Seite des Eingriffsnutzens verblei...
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2017 11 17 Bezirksgericht Dielsdorf verurteilt Tierquäler zu 18 Monaten bedingter Freiheitsstrafe
Bezirksgericht Dielsdorf verurteilt Tierquäler zu 18 Monaten bedingter Freiheitsstrafe Das Bezirksgericht Dielsdorf hat am Mittwoch, 15. November 2017 einen 34-jährigen Mann wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei verurteilt. Der Beschuldigte hatte im Zeitraum zwischen März 2013 und Januar 2016 wiederholt mutwillig mit Gewalt auf sieben Katzen eingewirkt, so dass diese verstarben oder eingeschläfert werden mussten. Auslöser des Verfahrens war eine Meldung durch die behandelnde Tierärztin an die zuständige Veterinärbehörde. 17.11.2017 Als der Beschuldigte Anfang 2013 bei seiner Partne...
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2016_07_28 TIR kritisiert Bundesgerichtsentscheid zum Jagdrecht und zur Nachsuche
...Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG) darstelle. Ein mehrstündiges Zuwarten widerspreche dem Zweck der Nachsuche, der ja gerade im Auffinden und Erlösen des Tieres liege. Entsprechend dem jagdrechtlich verankerten Grundsatz der Weidgerechtigkeit sei der Jäger zur grösstmöglichen Sorgfalt, zur Vermeidung unnötiger Qualen und zur Bewahrung der Würde der Tiere verpflichtet. Ein Verstoss gegen diese Pflichten erfülle den tierschutzrechtlichen Tatbestand der Tierquälerei. In der Folge sprach das Obergericht eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 40 Franken, eine Verbindungsbus...