Stiftung für das Tier im Recht

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  • 2014_01_08 TIR in Rundschaubeitrag vom 8. Januar 2014

    TIR in Rundschaubeitrag vom 8. Januar 2014 In der Ausgabe vom 8. Januar 2014 widmete sich die "Rundschau" unter anderem dem Thema Pelz und beschäftigte sich dabei insbesondere mit dem fraglichen Nutzen der Pelzdeklarationsverordnung. Als Expertin kommt im Beitrag auch die stellvertretende Geschäftsleiterin der Stiftung für das Tier im Recht (TIR), Vanessa Gerritsen, zu Wort. 08.01.2014 Die üblichen Methoden der Pelzproduktion sind für die betroffenen Tiere mit massiven Leiden verbunden und stellen nach schweizerischen Massstäben klare Tierquälereien dar. Dennoch kommt das Tragen von Jacken mit...


  • 2004_08_23 Durchzogene Zwischenbilanz zur TSchG-Revision

    Durchzogene Zwischenbilanz zur TSchG-Revision Nicht zu befriedigen vermag die Absicht der Kommission, auch künftig grundsätzlich bloss Wirbeltiere gesetzlich zu schützen und beim Schutz der Wirbellosen durch die Verordnung auf deren Empfindungsfähigkeit abzustellen. 23.08.2004 Unter dem Lichte des Verfassungsgrundsatzes der "Würde der Kreatur" spielt bei Wirbellosen - ähnlich wie bei Pflanzen - die Empfindungsfähigkeit eine untergeordnete Rolle. Noch immer soll das Leben von Tieren ungeschützt bleiben. Damit würde die Schweiz gegenüber der Tierschutzgesetzgebung Deutschlands und Österreichs st...


  • 2010_04_10 TIR mit neuer Rubrik in der Bünder Woche

    TIR mit neuer Rubrik in der Bünder Woche TIR mit neuer Rubrik in der Bünder Woche n der beliebten Rubrik «Tiarli-Egga» der Wochenzeitung Bünder Woche (BÜWO) unterhält die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ab sofort jeden Monat eine Ratgeber-Doppelseite. Der Geschäftsleiter der TIR stellt die Stiftung in der ersten Folge in einem Interview vor. 21.04.2010 Mit einer Auflage von rund 100'000 Exemplaren stellt die Bünder Woche in der Südostschweiz die bedeutendste Wochenzeitung dar. Umso mehr freut es die TIR, dass mit der BÜWO eine langfristige Zusammenarbeit im Rahmen ihres sehr beliebten "Ti...


  • 2010_05_25 TIR sucht neue Büroräumlichkeiten!

    TIR sucht neue Büroräumlichkeiten! TIR sucht neue Büroräumlichkeiten! Nach sieben ereignisreichen Jahren im Zürcher Seefeld muss die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ihre Geschäftsstelle an der Wildbachstrasse 46 per Ende September 2010 leider verlassen. Die Suche nach neuen Büroräumlichkeiten läuft auf Hochtouren! Die TIR bittet um Ihre Mithilfe! 25.05.2010 Auf den 1. Oktober 2010 (oder allenfalls auch schon früher) benötigt die TIR ein neues Zuhause, das möglichst zentral in der Stadt Zürich gelegen und vom Hauptbahnhof aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zehn Minuten erreichbar sein...


  • 2009_06_14 TIR-Leserbrief zum Thema "Tieranwalt" in der NZZ

    TIR-Leserbrief zum Thema "Tieranwalt" in der NZZ TIR-Leserbrief zum Thema "Tieranwalt" in der NZZ Anlässlich der Debatte über die schweizweite Einführung von Tieranwälten im Nationalrat, der dieses Anliegen zur Ablehnung empfiehlt, erschien in der NZZ vom 10. Juni der Artikel "Menschenverstand im Tierschutz". 14.06.2009 Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) störte sich daran, dass der Autor darin einen Zwang zur landesweiten Einsetzung von Tieranwälten unter anderem als "unverhältnismässig und unnötig" abtat und ein hierauf abzielendes Anliegen als Antwort auf "medial hochgeschaukelte Einze...


  • 2017 06 23 Vorsicht Hitzestress: Kälber-Iglus besonders gefährlich

    ...rt. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG) strafbar. Wer auf eine entsprechende Situation aufmerksam wird, sollte seine Beobachtungen sowohl dem Tierhalter zur unverzüglichen Behebung des Missstands als auch dem zuständigen kantonalen Veterinärdienst und der Polizei melden.Kälber-Iglus stellen auch abgesehen von ihrer Problematik bei Sommerhitze ein erhebliches Tierschutzproblem dar. Die Einzelhaltung von Kälbern auf minimalem Platzangebot ist – sofern Sichtkontakt zu Artgenossen vorliegt – zwar legal, aber weit von einer tiergerechten Haltung entfernt. Als wirklich artgemä...


  • Waadt

    Kanton Waadt Hunderecht Kanton Waadt Stand Januar 2026 1. Geltendes Hunderecht Loi sur la police des chiens du 31 octobre 2006 (LPolC) (Etat au 01.01.2008) (133.75)Règlement d'application de la loi du 31 octobre 2006 sur la police des chiens (RLPolC) (Etat au 09.04.2014) (133.75.1)Règlement concernant la perception de l'impôt cantonal sur les chiens du 6 juillet 2005 (RICC) (Etat au 01.01.2008) (652.31.1)Règlement d'exécution de la loi du 28 février 1989 sur la faune (RLFaune) du 7 juillet 2004 (922.03.1)Concordat sur l'exercice et la surveillance de la chasse 22 du mai 1978 (922.91) 2. Allgem...


  • Reptilienleder

    ...en geworfen wurden. Getötet wurden die Tiere per Kopfschlag mit einem Knüppel. Nach dem vermeintlich tödlichen Schlag zeigten zahlreiche Tiere jedoch Merkmale bewusster Wahrnehmung. Schlangen wurden am Kiefer aufgehängt und ihre Körper zur besseren Ablösung der Haut mit Wasser gefüllt. Die Tiere ertranken qualvoll oder erlebten ihre Häutung bewusst mit. Abgesehen von den erheblichen Tierschutzbedenken ist die Lage auch mit Blick auf den Artenschutz kaum zuverlässig einzuschätzen. Die für das Leder verwendeten Tiere wie Pythons oder asiatische Warane sind in der Regel Wildfänge, da ihre Zucht, ...


  • 2005_08_30 Wann sind Hunde zu beaufsichtigen? Tierschutzrechtliche Hintergründe zur „Kassensturz“-Sendung vom 30.8.2005

    ...chriften 30.08.2005 a)    Ausdrückliche BestimmungenAusdrückliche Regeln finden sich auf eidgenössischer Ebene bloss wenige. Für Hunde gelten unter anderem folgende Vorschriften:Hunde dürfen im tierseuchenpolizeilichen Sperrgebiet in Wäldern und Waldrändern nicht frei laufen gelassen werden. Wenn sie streunen, dürfen sie auch ausserhalb von Waldnähe getötet werden (Art. 147 Tierseuchenverordnung). Wer Hunde „wildern“ lässt, riskiert eine Haftstrafe oder eine Busse von bis zu CHF 20'000.- (Art. 18 Abs. 1 Jagdgesetz). Hunde dürfen nicht in Schlachtanlagen mitgeführt (Art. 22 Fleischhygieneverord...


  • Glarus

    ...Art. 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23a Veterinärverordnung/GL) sowie das Bestehen einer anerkannten Prüfung über Gehorsam und Führigkeit (Art. 21 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 24 f. Veterinärverordnung/GL).Zudem gilt, dass der Halter oder die Halterin mindestens 18 Jahre alt sein muss und die Lebensführung eine sichere und tierschutzkonforme Haltung des Hundes erwarten lässt (Art. 21 Abs. 2 Veterinärverordnung/GL). Mit dem Gesuch sind ein Personenausweis, der Nachweis einer gültigen Privathaftpflichtversicherung, Auszüge aus dem Straf- und aus dem Betreibungsregister sowie ein Handlungsfähigkeitsze...


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