Stiftung für das Tier im Recht

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  • Band 9: Rechtlicher Rahmen bei privaten Tierschutzkontrollen

    Rechtlicher Rahmen bei privaten Tierschutzkontrollen Christine Künzli / Vanessa Gerritsen Zahlreiche privatrechtliche Schweizer Tierschutzorganisationen verfügen über eigene Meldestellen für tierschutzrelevante Beobachtungen aus der Bevölkerung. Als wichtige Schnittstelle zwischen Bürger und Staat sorgen diese privatrechtlichen Einrichtungen dafür, dass bei Verstössen gegen die Tierschutzvorschriften amtliche Verfahren eingeleitet und die Missstände beseitigt werden. Sie sind daher im Sinne einer öffentlichen Kontrolle des Tierschutzvollzugs unentbehrlich. In der Praxis gehen Tierschutzorganis...


  • Band 13: Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU: Rechtsgutachten zu ihrer Umsetzung in Deutschland

    Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU: Rechtsgutachten zu ihrer Umsetzung in Deutschland Anne Peters / Saskia Stucki Das Buch beruht auf einem Rechtsgutachten zur EU-Tierversuchsrichtlinie und deren Umsetzung in deutsches Recht. Es analysiert ausgewählte zentrale Aspekte der RL 2010/63/EU und des staatlichen Umsetzungsrechts, wie etwa das Verbot von Versuchen an Menschenaffen und die Beschränkung von Versuchen an Primaten. Für jeden Themenkomplex werden die Vorgaben der Richtlinie dargestellt, der Umsetzungsentwurf auf seine Richtlinien- und Grundgesetzkonformität überprüft sowie Änderungsvorschlä...


  • Band 16: Zulässigkeit von Beschränkungen des Handels mit tierquälerisch hergestellten Pelzprodukten

    Zulässigkeit von Beschränkungen des Handels mit tierquälerisch hergestellten PelzproduktenAndreas Rüttimann / Vanessa Gerritsen / Charlotte BlattnerEine wirtschaftlich rentable Produktion von Pelzwaren ist zwangsläufig mit Haltungs- oder Jagdmethoden verbunden, die den betroffenen Tieren immenses Leid zufügen. Obschon die Schweizer Bevölkerung entsprechende Umgangsformen mit Tieren entschieden ablehnt und diese nach Massstab des eidgenössischen Rechts klare Tierquälereien darstellen, nimmt die Einfuhr von Pelzprodukten in die Schweiz seit mehreren Jahren massiv zu. Auch die 2013 eingeführte Pe...


  • Buch whale zone 02

    TIR Bücher whale zone 02 - Das Buch zum internationalen ASMS-Symposium whale zone 02 - Das Buch zum internationalen ASMS-Symposium16.07.2002 Internationale Kapazitäten aus Wissenschaft, Praxis und Politik trafen sich im Sommer 2002, weit vom nächsten Meer entfernt, im Gottlieb Duttweiler Institut bei Zürich zum ASMS-Symposium "whale zone 02". Sie haben ein Zeichen für den Schutz der Meeressäuger gesetzt. Am Symposium hat Antoine F. Goetschel der Stiftung für das Tier im Recht seine Gedanken und Visionen über die Würde des Wals vorgestellt.Jetzt sind die eindrücklichen Vorträge und Interviews m...


  • 2017 06 23 Vorsicht Hitzestress: Kälber-Iglus besonders gefährlich

    ...rt. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG) strafbar. Wer auf eine entsprechende Situation aufmerksam wird, sollte seine Beobachtungen sowohl dem Tierhalter zur unverzüglichen Behebung des Missstands als auch dem zuständigen kantonalen Veterinärdienst und der Polizei melden.Kälber-Iglus stellen auch abgesehen von ihrer Problematik bei Sommerhitze ein erhebliches Tierschutzproblem dar. Die Einzelhaltung von Kälbern auf minimalem Platzangebot ist – sofern Sichtkontakt zu Artgenossen vorliegt – zwar legal, aber weit von einer tiergerechten Haltung entfernt. Als wirklich artgemä...


  • 2022 08 30 TIR empfiehlt ein Ja zur Initiative gegen Massentierhaltung

    TIR empfiehlt ein Ja zur Initiative gegen Massentierhaltung Die Abstimmungskampagne für die Initiative "JA zu einer Schweiz ohne Massentierhaltung" geht in den Endspurt. Mit Plakaten und digitaler Werbung in der ganzen Schweiz, Online-Inseraten und einer Video-Kampagne machen sich die Initiantinnen für das Anliegen stark. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) fasst die Ziele der Initiative nochmals zusammen. Die Annahme der Initiative wäre ein wichtiger Schritt zu einer tatsächlichen Respektierung der Tierwürde in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. 30.08.2022 Nachdem das Bundesparlamen...


  • Waadt

    Kanton Waadt Hunderecht Kanton Waadt Stand Januar 2026 1. Geltendes Hunderecht Loi sur la police des chiens du 31 octobre 2006 (LPolC) (Etat au 01.01.2008) (133.75)Règlement d'application de la loi du 31 octobre 2006 sur la police des chiens (RLPolC) (Etat au 09.04.2014) (133.75.1)Règlement concernant la perception de l'impôt cantonal sur les chiens du 6 juillet 2005 (RICC) (Etat au 01.01.2008) (652.31.1)Règlement d'exécution de la loi du 28 février 1989 sur la faune (RLFaune) du 7 juillet 2004 (922.03.1)Concordat sur l'exercice et la surveillance de la chasse 22 du mai 1978 (922.91) 2. Allgem...


  • Reptilienleder

    Reptilienleder Reptilienleder Allgemeines Ein für die Schweiz bedeutendes Thema stellt der Handel mit Reptilienlederprodukten dar. Allein für den Handel mit Reptilienleder geschützter Arten werden vom BLV jährlich rund 115‘000 Bewilligungen (Stand 2016) ausgestellt. Etwa 80% der in die Schweiz importierten Reptilienhäute und -lederprodukte stammen von amerikanischen Alligatoren und werden in sogenannten Ranchingfarmen in den USA erzeugt. Zurückzuführen ist diese hohe Prozentzahl auf die schweizerische Luxusuhrenindustrie, die heute bei ihren Uhrenarmbändern hauptsächlich auf Alligatorenleder s...


  • 2005_08_30 Wann sind Hunde zu beaufsichtigen? Tierschutzrechtliche Hintergründe zur „Kassensturz“-Sendung vom 30.8.2005

    ...chriften 30.08.2005 a)    Ausdrückliche BestimmungenAusdrückliche Regeln finden sich auf eidgenössischer Ebene bloss wenige. Für Hunde gelten unter anderem folgende Vorschriften:Hunde dürfen im tierseuchenpolizeilichen Sperrgebiet in Wäldern und Waldrändern nicht frei laufen gelassen werden. Wenn sie streunen, dürfen sie auch ausserhalb von Waldnähe getötet werden (Art. 147 Tierseuchenverordnung). Wer Hunde „wildern“ lässt, riskiert eine Haftstrafe oder eine Busse von bis zu CHF 20'000.- (Art. 18 Abs. 1 Jagdgesetz). Hunde dürfen nicht in Schlachtanlagen mitgeführt (Art. 22 Fleischhygieneverord...


  • Glarus

    ...Art. 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23a Veterinärverordnung/GL) sowie das Bestehen einer anerkannten Prüfung über Gehorsam und Führigkeit (Art. 21 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 24 f. Veterinärverordnung/GL).Zudem gilt, dass der Halter oder die Halterin mindestens 18 Jahre alt sein muss und die Lebensführung eine sichere und tierschutzkonforme Haltung des Hundes erwarten lässt (Art. 21 Abs. 2 Veterinärverordnung/GL). Mit dem Gesuch sind ein Personenausweis, der Nachweis einer gültigen Privathaftpflichtversicherung, Auszüge aus dem Straf- und aus dem Betreibungsregister sowie ein Handlungsfähigkeitsze...


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